Zurückschneiden von Hecken, Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Straßen- und Verkehrsflächen
Aktuell besonders betroffener Bereich:
Verlängerung der Austraße – landwirtschaftlicher Weg zum Freizeitgelände Heiden
Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark, deshalb müssen sie regelmäßig zurückgeschnitten werden, denn in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragende Äste und wuchernde Hecken können zu einem ernsthaften Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer werden.
Gerade um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, ist das Schneiden von Hecken und Bäumen, entgegen § 29 Naturschutzgesetz für Baden-Württemberg, das ganze Jahr über zulässig. Gemäß § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sind die Grundstückseigentümer/Bewirtschafter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Anpflanzungen den öffentlichen Verkehrsraum nicht beeinträchtigen. Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wege.
Neben der durch Hecken eingeschränkten Breite ist oftmals auch die Höhe der Bepflanzung ein Problem. Über Geh- und Radwegen ist ein Freischnitt bis zur Höhe von 2,5 m erforderlich, über Straßen, auch landwirtschaftlichen Wegen, ist eine Höhe von 4,5 m freizuhalten.
Im Bereich des landwirtschaftlichen Weges in der Verlängerung der Austraße ist ein Zurückschneiden der Anpflanzungen dringend erforderlich.
Wir weisen hiermit alle Grundstückseigentümer bzw. Bewirtschafter darauf hin, dass sie nach den Vorschriften des Straßengesetzes Baden-Württemberg verpflichtet sind, diese Beeinträchtigungen zu beseitigen.
Auch muss im Falle eines Notfalls gewährleistet sein, dass für Rettungskräfte wie Feuerwehr und Rettungsdienst die Straßen und Wege befahrbar sind.
Aus aktuellem Anlass bitten wir deshalb alle Grundstückseigentümer um Überprüfung ihrer Anpflanzungen.
Ihre Gemeindeverwaltung

