Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Bodelshausen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) i.V.m. § 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes Baden-Württemberg (KiTaG), jeweils in der geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Bodelshausen am 09. Juni 2026 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Die Gemeinde Bodelshausen betreibt Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG als öffentliche Einrichtung. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Für die Benutzung wird eine Gebühr (Elternbeitrag) erhoben.

(2) Die Kindertageseinrichtungen erfüllen den Förderungsauftrag nach § 22 SGB VIII in Verbindung mit dem KiTaG und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen.

(3) Die Aufnahme von auswärtigen Kindern ist nur in Einzelfallentscheidungen durch den Träger möglich, wenn mindestens ein Elternteil in Bodelshausen arbeitet.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Kindertageseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind:

1. Regelkindergärten

Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von insges. 32,5 Std/Woche am Vor- und Nachmittag für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt:

7.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr (Montag bis Donnerstag)
und 7.30 – 12.00 Uhr (Freitag)

2. Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten

Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt 7 Stunden täglich und insgesamt 35 Std./Woche für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt:
7.00 – 14.00 Uhr oder 7.30 – 14.30 Uhr (Montag – Freitag)

3. Kindergärten mit durchgehend ganztägiger Betreuung

Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von 9,0 Stunden täglich und insgesamt 45 Std./Woche für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt: 7.00–16.00 Uhr (Montag – Freitag).

4. Kinderkrippen mit verlängerten Öffnungszeiten

Einrichtungen für Kleinkindbetreuung für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von 7 Stunden täglich und insgesamt 35 Std./Woche:
7.00 – 14.00 Uhr oder 7.30 – 14.30 Uhr (Montag – Freitag)

5. Kindertageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen

für Kinder im Alter von 2 bis 6 Jahren mit

5.1 verlängerten Öffnungszeiten:

mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von 7 Stunden täglich und insgesamt 35 Std./Woche: 7.00 – 14.00 Uhr oder 7.30 – 14.30 Uhr (Montag - Freitag)

5.2 durchgehend ganztägiger Betreuung:

mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von 9,0 Stunden täglich und insgesamt 45 Std./Woche: 7.00 – 16.00 Uhr (Montag – Freitag).

(2) Die Zuordnung eines Kindes zu einer bestimmten Betreuungsform richtet sich nach dem Alter des Kindes, dem beantragten Betreuungsumfang und der jeweils geltenden Konzeption der Einrichtung.

(3) Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.

§ 3 Aufgaben der Einrichtung

(1) Die Gemeinde Bodelshausen unterhält folgende Kindertageseinrichtungen:

Kindertageseinrichtungen Anzahl der Gruppen (maximal) Anmerkung
Kindergarten Achalmstraße 2  
Kindergarten Bahnhofstraße 2  
Kindergarten Daimlerstraße 2  
Kinderhaus Oberwiesen 4  
Kinderhaus Birkenweg 4 Krippengruppen

(2) Tageseinrichtungen für Kinder sind nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes.

Der Auftrag umfasst

  • die Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
  • die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen,
  • den Eltern dabei zu helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

(3) Nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (KiTaG) werden die Einrichtungen geführt als Kindergärten (für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt), Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Einrichtungen mit integrativen Gruppen, in denen auch Kinder mit Behinderung betreut werden, sowie Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung (Krippen für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres).

(4) Je nach Konzeption der Einrichtung können unterschiedliche Betreuungszeiten und Betreuungsformen in einer Gruppe angeboten werden. Die jeweilige Betriebsform sowie die vereinbarten Betreuungszeiten ergeben sich aus dem mit den Personensorgeberechtigten geschlossenen Aufnahmevertrag sowie aus den einschlägigen Satzungen des Trägers

§ 4 Aufnahme

(1) Die zu betreuenden Kinder werden gemäß ihrem Alter in die dafür vorgesehenen Betreuungseinrichtungen aufgenommen.

(2) Ein Kind im Alter von zwei Jahren und neun Monaten kann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in den Kindergarten aufgenommen werden, wenn:

  • ein freier Platz in der jeweiligen Einrichtung zur Verfügung steht und
  • die Erziehungsberechtigten bzw. der Erziehungsberechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. nachgeht oder
  • die bzw. der Erziehungsberechtigte sich einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen oder
  • eine besondere Härte besteht.

Ob eine besondere Härte besteht, entscheidet der Träger.

(3) Die Gemeinde hat im Amt für Kinder, Jugend und Familie eine zentrale Anmeldestelle für ihre Kindertageseinrichtungen eingerichtet. Nach § 3(2a)Kindertagesbetreuungsgesetz haben die erziehungsberechtigten Personen ihren Betreuungsbedarf mindestens ein halbes Jahr vor dem gewünschten Aufnahmedatum der Gemeinde mit Hilfe eines Anmeldebogens mitzuteilen. Die Beantragung erfolgt ausschließlich digital über das Anmeldeportal auf der Homepage der Gemeinde Bodelshausen

(4) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes zum durch Aufnahmebescheid festgelegten Zeitpunkt. Als Aufnahme in die Einrichtung gilt auch der Zeitraum der „Eingewöhnung“ in die Tageseinrichtung.

(5) Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf der Grundlage des von den Personensorgeberechtigten eingereichten Aufnahmebogens, sowie des schriftlichen Nachweises über die ärztliche Untersuchung und eines ausreichenden Masernschutzes nach § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz durch Erlass des Aufnahmebescheids durch den Träger.

(6) Über die Aufnahme der Kinder entscheidet der Träger der Einrichtung im Rahmen des Platzangebotes und der Vergabekriterien zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtungen.
Die vom Träger erlassenen Vergabekriterien zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtungen sind zu beachten. Ein Anspruch auf Aufnahme in einen bestimmten Kindergarten besteht nicht.
Soweit sämtliche verfügbaren Plätze belegt sind, ist ein Anspruch auf Aufnahme ausgeschlossen. An dessen Stelle tritt ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Ein Anspruch auf Erweiterung der bestehenden Platzkapazitäten besteht nicht.

(7) Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung nach § 4 KiTaG ärztlich untersucht werden. Der schriftliche Nachweis über die ärztliche Untersuchung kann auch durch Vorlage der Teilnahmekarte aus dem Vorsorgeuntersuchungsheft („U-Heft“) des Kindes erbracht werden. Es wird empfohlen, von der nach § 26 SGB V vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeuntersuchung für Kinder von Versicherten regelmäßig Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Aufnahme ist je nach Lebensalter des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme die letzte ärztliche Untersuchung (U1 bis U9).

(8) In der Einrichtung können nur Kinder aufgenommen und betreut werden, die über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine Immunität oder den Nachweis über eine (vorübergehende) Kontraindikation verfügen.

Für Kinder

  • unter 12 Monaten ist kein Nachweis über eine Impfung notwendig.
  • von 12–24 Monaten ist ein Nachweis über die Masern-Schutzimpfung 1
  • ab 24 Monaten ist ein Nachweis über die Masern-Schutzimpfung 1 und 2 notwendig und der Einrichtung vorzulegen.

Der Nachweis kann über

  • den Impfausweis („Impfpass“),
  • eine Anlage zum Untersuchungsheft,
  • ein ärztliches Zeugnis über den ausreichenden Impfschutz,
  • ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität oder
  • ein ärztliches Zeugnis, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann,

erfolgen.

Die Einrichtung dokumentiert die Vorlage des Nachweises gem. § 20 Abs. 9 IfSG. Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die von der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen vornehmen zu lassen.

(9) Mit der Aufnahme in die Einrichtung gilt die Benutzung als in Anspruch genommen und berechtigt zur Erhebung der Benutzungsgebühren nach § 12 durch Gebührenbescheid.

(10) Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können in die Einrichtung aufgenommen werden, soweit ihren besonderen Bedürfnissen in der Betreuung, Bildung und Erziehung innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. Das Wohl des zu betreuenden Kindes und der weiteren betreuten Kinder bzw. des Personals können es im Einzelfall zwingend erforderlich machen, die Erziehungspartnerschaft zwischen Einrichtung und Personensorgeberechtigten in besonderer Weise auszugestalten und das Benutzungsverhältnis entweder vor Aufnahme des Kindes oder während des Benutzungsverhältnisses schriftlich zu ergänzen.

(11) Kinder mit und ohne Behinderungen werden in gemeinsamen Gruppen betreut. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten als auch der nicht behinderten Kinder Rechnung getragen wird.

(12) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leitung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

§ 5 Beendigung und Änderung des Benutzungsverhältnisses

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes zum durch Aufnahmebescheid festgelegten Zeitpunkt und endet durch Abmeldung, Widerruf oder Rücknahme des Aufnahmebescheids

(2) Die Abmeldung durch die Personensorgeberechtigten erfolgt in Textform gegenüber dem Träger unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.

(3) Für Kinder in Kleinkindgruppen (Krippen) endet das Benutzungsverhältnis automatisch mit Vollendung des dritten Lebensjahres, ohne dass es einer Beendigungserklärung einer der Beteiligten bedarf, es sei denn, die Personensorgeberechtigten und der Träger vereinbaren ausdrücklich die Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus.

(4) Für Schulanfänger endet das Benutzungsverhältnis automatisch mit Ablauf des Kindergartenjahres, in dem die Einschulung erfolgt.

(5) Der Träger der Einrichtung kann das Benutzungsverhältnis durch Verwaltungsakt (Widerruf oder Rücknahme des Aufnahmebescheids) mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende beenden, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat. Die Gründe für das berechtigte Interesse sind im Verwaltungsakt anzugeben.

Ein berechtigtes Interesse des Trägers der Einrichtung an der Beendigung des Benutzungsverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

  • die zu entrichtende Gebühr (Betreuung oder Verpflegung) für zwei Monate trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wurde. Die Eltern werden bei diesem Mahnverfahren von der Gemeindeverwaltung über die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung durch die wirtschaftliche Jugendhilfe des Landkreises (Betreuungsgebühr) und das Bildungs- und Teilhabepaket (Verpflegungsgebühr) informiert
  • das Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt fehlt.
  • zwischen Eltern/Erziehungsberechtigten und der Kindertageseinrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung in der Einrichtung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches weiterhin erhebliche, nicht ausgeräumte Auffassungsunterschiede bestehen.
  • durch die Betreuung des Kindes in der Einrichtung unverhältnismäßige Nachteile für andere in der Einrichtung betreute Kinder und/oder den Träger der Einrichtung entstehen, insbesondere wenn die Gefahr der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit anderer Kinder und/oder des betreuenden Personals besteht oder diese unzumutbar belästigt werden und auch ein vom Träger der Einrichtung anberaumtes Einigungsgespräch mit den Personensorgeberechtigten keine Änderung des Verhaltens des Kindes herbeigeführt hat;
  • der Nachweis, dass das Kind die gesetzlich vorgeschriebenen Impfungen erhalten hat – bzw. bei Vorliegen einer Kontraindikation, der Nachweis, dass eine Kontraindikation vorliegt – von den Personensorgeberechtigten trotz einer vom Träger der Tageseinrichtung gesetzten Frist von 4 Wochen schuldhaft nicht beigebracht wird. Lehnen die Personensorgeberechtigten die gesetzlich vorgeschriebene Impfung des Kindes ab, obwohl eine Kontraindikation nicht vorliegt, ist eine Fristsetzung des Trägers der Tageseinrichtung nicht erforderlich.
  • der Träger der Einrichtung den Betrieb der Einrichtung aufgibt bzw. einstellt

Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen anzudrohen.

(6) Änderungen zur Betreuungsform (Regelzeitöffnungszeit, Verlängerte Öffnungszeit und durchgehend ganztägige Betreuung) und eine Änderung des Betreuungsumfangs im Kinderhaus Birkenweg (Zahl der Betreuungstage) sind zu folgenden Fristen möglich:

  • 01. Januar
  • 01. April
  • 01. Juli
  • 01. Oktober

Der Änderungsantrag muss fristgerecht spätestens zum

  • 01. Dezember (bei Änderung zum 01. Januar)
  • 01. März (bei Änderung zum 01. April)
  • 01. Juni (bei Änderung zum 01. Juli)
  • 01. September (bei Änderung zum 01. Oktober)

vorliegen. Der Träger behält sich Einzelfallentscheidungen vor.

§ 6 Besuch der Einrichtungen, Betreuungsangebote, Öffnungszeiten

(1) Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die jeweilige Einrichtung regelmäßig besucht werden.

(2) Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage ist die Gruppen- oder Einrichtungsleitung zu benachrichtigen.

(3) Die Einrichtungen sind regelmäßig von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der Ferien der Einrichtung geöffnet. Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten werden in geeigneter Weise bekannt gegeben. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des Elternbeirates dem Träger vorbehalten.

(4) Der Besuch der Einrichtung richtet sich nach den Benutzungszeiten. Eine Benutzung außerhalb der Benutzungszeiten wird nicht gewährleistet. Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden.

§ 7 Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass

(1) Die Ferienzeiten und Schließtage werden vom Träger der Einrichtung nach Anhörung des Elternbeirates jeweils für ein Jahr festgelegt und rechtzeitig bekanntgegeben.

(2) Zusätzliche Schließungstage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen aus folgenden Anlässen ergeben: wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, betrieblicher Mängel, Infektionsschutzmaßnahmen nach dem IfSG. Die Personensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet.

§ 8 Versicherung

(1) Nach den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall versichert (SGB VII)

  • auf dem direkten Weg von und zur Einrichtung
  • während des Aufenthalts in der Einrichtung
  • während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste etc.).

(2) Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.

(3) Für Verlust, Beschädigung oder Verwechslung mitgebrachter persönlicher Gegenstände des Kindes (z. B. Kleidung, Spielsachen, Fahrräder etc.) wird keine Haftung übernommen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Trägers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Es wird empfohlen, die Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen

(4) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern.
Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 9 Regelung in Krankheitsfällen

(1) Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Benutzungsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend. Die Belehrung der Personensorgeberechtigten (§ 34 Abs. 5 S. 2 IfSG) erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblatts.

(2) Die über das IfSG geregelten und im Merkblatt zur Belehrung aufgelisteten Benutzungsverbote und Mitteilungspflichten sowie Zustimmungspflichten des Gesundheitsamtes zum Besuch der Einrichtung sind zu befolgen.
Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer Infektionskrankheit muss die Leitung der Einrichtung innerhalb von 24 Stunden benachrichtigt werden (§ 34 IfSG)

(3) Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten. Das gilt auch bei Kopflaus- und Krätzmilbenbefall, wenn die Behandlung nicht begonnen wurde.

(4) Zur Wiederaufnahme des Kindes (bei Skabies (Krätze) und Kopflausbefall) kann die Einrichtungsleitung eine schriftliche Erklärung der Sorgeberechtigen oder des Arztes verlangen, in der gemäß § 34Abs.1Infektionsschutzgesetz bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Wiederverbreitung der Krankheit nicht zu befürchten ist.

(5) In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Benutzungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogisch tätigen Mitarbeitenden verabreicht.

(6) Chronische oder ansteckende Erkrankungen des Kindes, die eine besondere Betreuung oder medizinische Maßnahme erfordern (z. B. Allergien, Diabetes, schwere Asthmaformen etc.), sind der Einrichtungsleitung vor Benutzungsbeginn oder bei erstmaligem Auftreten unverzüglich mitzuteilen.

§ 10 Aufsicht

(1) Die pädagogisch tätigen Mitarbeitenden sind während der vereinbarten Benutzungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

(2) Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten, sondern einer anderen Begleitperson abgeholt werden, bedarf es dazu einer schriftlichen Einverständniserklärung. Die Einrichtung wird dazu jeweils benachrichtigt. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

(3) Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
(4) Auf dem Weg von und zur Einrichtung obliegt die Aufsichtspflicht grundsätzlich den Personensorgeberechtigten. Die Personensorgeberechtigten können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger entscheiden, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf. Für die Entscheidung sind der individuelle Entwicklungsstand des Kindes, die konkreten Umstände sowie die örtlichen Gegebenheiten maßgeblich. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt

(5) Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigen aufsichtspflichtig, wenn vorher keine andere Absprache über die Aufsicht getroffen wurde.

§ 11 Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. §12erhoben. Sie sind für 11 Monate zu entrichten. Der Monat August ist gebührenfrei.

(2) Gebührenmaßstab ist

  • die Art der Einrichtung,
  • der Umfang der Betreuungszeit,
  • das Alter des Kindes
  • die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt des Gebührenschuldners

Kinder getrenntlebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet.

(3) Bei Änderungen der maßgeblichen Kinderzahl im Haushalt oder bei Änderung des Betreuungsumfangs erfolgt auf Antrag eine Neufestsetzung der Gebühr ab dem folgenden Kalendermonat. Der/die Gebührenschuldner haben entsprechende Änderungen unverzüglich mitzuteilen

(4) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben.

(5) Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten.

(6) Eine Änderung der Gebührensätze bleibt der Gemeinde vorbehalten.

§ 12 Gebührenhöhe

(1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz nach der vereinbarten Angebotsform erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben.

Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksichtigt.

(2) In den Kindertageseinrichtungen werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten Betreuungszeiten angeboten.

(3) In den Kindertageseinrichtungen mit einer altersgemischten Gruppe wird die Gebühr nach Alter der Kinder in der Einrichtung erhoben:

Alter der Kinder 2 – 3 Jahre Über 3 Jahre
bis zum Schuleintritt
Gebühr für altersgemischte Gruppe wie für Kinderkrippe
(sowohl verlängerte Öffnungszeit als auch durchgehend ganztägige Betreuung)
wie für Kindergärten
(sowohl verlängerte Öffnungszeit als auch durchgehend ganztägige Betreuung)

(4) Für die Betreuung wird je Platz in der Kindertageseinrichtung folgende Gebühr erhoben:

Mit Wirkung ab 1. September 2026

Anzahl der Kinder unter
18 Jahren im Haushalt des betreuten Kindes
Betreuungs-
zeiten
1 Kind



€/Monat
2 Kinder



€/Monat
3 Kinder



€/Monat
4 Kinder



€/Monat
5 und
mehr
Kinder

€/Monat
Regelkindergarten
32,5 Stunden/Woche
(§2 (1) Nr. 1)
Mo - Do:
07.30 – 12.00 Uhr 13.30 – 16.00 Uhr
Fr:
07.30 – 12.00 Uhr

196,20

152,90

104,10

34,90
 
Kindergarten
mit verlängerten
Öffnungszeiten
35 Stunden/Woche
(§2 (1) Nr. 2)
Mo - Fr:
07.00 – 14.00 Uhr
oder
07.30 – 14.30 Uhr

211,70

164,80


112,40

37,40
 
Kindergarten
mit durchgehend
ganztägiger Betreuung
45 Stunden/Woche
(§2 (1) Nr.3.1)

Mo - Fr:
07.00 – 16.00 Uhr

366,30


331,90


294,70

236,90
 
Kinderkrippe
mit verlängerten Öffnungszeiten
35 Stunden/Woche
(§2 (1) Nr. 4.1)
Mo - Fr:
07.00 – 14.00 Uhr
oder
07.30 – 14.30 Uhr
537,00 399,00 269,00 106,00  

Mit Wirkung ab 1. September 2027

Anzahl der Kinder unter
18 Jahren im Haushalt des betreuten Kindes
Betreuungs-
zeiten
1 Kind



€/Monat
2 Kinder



€/Monat
3 Kinder



€/Monat
4 Kinder



€/Monat
5 und
mehr
Kinder

€/Monat
Regelkindergarten
32,5 Stunden/Woche
(§2 (1) Nr. 1)
Mo - Do:
07.30 – 12.00 Uhr 13.30 – 16.00 Uhr
Fr:
07.30 – 12.00 Uhr

204,90

158,30

108,40

36,00
 
Kindergarten
mit verlängerten
Öffnungszeiten
35 Stunden/Woche
(§2 (1) Nr. 2)
Mo - Fr:
07.00 – 14.00 Uhr
oder
07.30 – 14.30 Uhr

221,10

170,60



117,10

38,60
 
Kindergarten
mit durchgehend
ganztägiger Betreuung
45 Stunden/Woche
(§2 (1) Nr.3.1)

Mo - Fr:
07.00 – 16.00 Uhr

382,50


343,70


307,00

244,30
 
Kinderkrippe
mit verlängerten Öffnungszeiten
35 Stunden/Woche
(§2 (1) Nr. 4.1)
Mo - Fr:
07.00 – 14.00 Uhr
oder
07.30 – 14.30 Uhr
559,00 416,00 280,00 110,00  

(5) Wird der Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren nur zeitanteilig belegt, bemisst sich die Gebühr nach dem Verhältnis der belegten Zeit zur Betreuungszeit nach § 2Abs.1.

(6) Werden in Kindertageseinrichtungen Mahlzeiten angeboten, wird zusätzlich zu den Gebühren nach Abs. 4 bis 7 eine Verpflegungsgebühr erhoben. Die Kosten für das Mittagessen werden vom Träger unverändert an die Sorgeberechtigten weiterberechnet. Sie sind identisch mit den Kosten, die vom Caterer/Lieferant an den Träger gestellt werden.

(7) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gemäß Absatz 1, so wird die Benutzungsgebühr für den Kalendermonat erstmals neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde.

§ 13 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung besucht sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 14 Entstehung/Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind erstmalig in die Einrichtung aufgenommen wird.

(2) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Scheidet das Kind bis einschl. 15. des jeweiligen Monats aus der Einrichtung aus bzw. wird das Kind nach dem 15. des jeweiligen Monats aufgenommen, beträgt die Gebühr für diesen Monat 50 v.H. (§ 5 Abs. 2).

(3) Die Gebühr wird jeweils zum ersten Werktag des Kalendermonats fällig. Für den Monat des erstmaligen Besuchs der Einrichtung wird die Gebührenschuld 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Dasselbe gilt bei Erlass eines neuen oder geänderten Gebührenbescheides.

(4) Die Gebühren werden durch den schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt fort, bis ein neuer oder geänderter Gebührenbescheid ergeht.

(5) Die Gebühr ist auch während der Ferien, bei Nichtbenutzung oder bei vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. Urlaub, Krankheit oder Quarantäne des Kindes führen nicht zu einer Gebührenerstattung. Bei Schließungen oder einer Reduzierung der Betreuungszeiten infolge höherer Gewalt, Streik oder anderer vom Träger nicht zu vertretender Ereignisse werden weder Mehraufwendungen erstattet noch Gebühren ermäßigt

(6) Für Schulanfänger, die bis zum Tag vor der Einschulung die Tageseinrichtung besuchen, ist der für den Einschulungsmonat (in der Regel September) die volle Benutzungsgebühr zu entrichten.

§ 15 Elternbeirat

Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt. Hierzu wird auf die Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5KiTaG verwiesen.

§ 16 Datenschutz

(1) Der Träger der Einrichtung verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der für ihn einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben (DSGVO, LDSG BW etc.).

(2) Auf die Regelungen der Datenschutzhinweise für die Kindertageseinrichtungen gemäß Art.13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird verwiesen

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. September 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher bestehenden Regelungen außer Kraft.

Bodelshausen, 10.06.2026

Florian King
Bürgermeister

Heilungsregelung nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der (Gemeinde/Stadt mit Namensangabe) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der/die Bürgermeister/-in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.