Öffentliche Bekanntmachung der Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Bodelshausen
Hauptsatzung
der Gemeinde Bodelshausen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 21.04.2026 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. FORM DER GEMEINDEVERFASSUNG
§ 1
Gemeinderatsverfassung
Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
II. GEMEINDERAT
§ 2
Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
- Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.
- Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
§ 3
Zusammensetzung
- Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).
- Für die Zahl der Gemeinderäte ist die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe nach § 25 Abs. 2 GemO maßgebend.
§ 3a
Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
Nach Entscheidung des jeweiligen Vorsitzenden können unter den in § 37a GemO festgelegten Voraussetzungen Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und sonstiger gemeinderätlicher Gremien ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden.
III. AUSSCHÜSSE DES GEMEINDERATES
§ 4
Bildung von Ausschüssen
Der Gemeinderat kann nach Maßgabe der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg beratende und beschließende Ausschüsse bilden und deren Aufgaben festlegen.
IV. BÜRGERMEISTER
§ 5
Rechtsstellung
Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.
§ 6
Zuständigkeiten
- Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung.
- Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben.
- Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.
- Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt
4.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 30.000 € im Einzelfall,
4.1.1 die Entscheidung über die Planung und Ausführung von Bauvorhaben im Rahmen des Haushaltsplanes bei geschätzten Herstellungskosten bis 30.000 €,
4.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 6.000 € im Einzelfall, bei unabwendbaren Aufwendungen / Auszahlungen (z.B. Feuerwehreinsätze und Gewerbesteuer) uneingeschränkt,
4.2.1 der Beitritt zu Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen mit einem jährlichen Mitgliedsbeitrag bis zur Höhe von 300 €, sofern der Beitritt für die Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.
4.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung sowie sonstige Personalentscheidungen von
4.3.1 Beamten und Beschäftigten innerhalb des durch den Stellenplan vorgegebenen Rahmens oder der durch Besoldungs- bzw. Tarifrecht geltenden Bestimmungen, ausgenommen die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Leiter des Hauptamtes, des Finanzwesens, des Ortsbauamtes und des Amtes für Kinder, Jugend und Familie,
4.3.2 Aushilfskräften, Dienstanfängern, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,
4.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien,
4.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 3.000 € im Einzelfall,
4.6 die Stundung von Forderungen
4.6.1 bis zum Betrag von 12.500 EUR,
4.6.2 bis zu 6 Monaten in unbeschränkter Höhe,
4.6.3 wenn sich durch eine Steuerveranlagung, Berichtigung o.ä., eine erhebliche Steuernachzahlung ergeben hat, die in ihrer Höhe nicht ohne weiteres vorauszusehen war, aber nur für Stundungen bis zu 6 Monaten,
4.6.4 wenn vom zuständigen Finanzamt bestätigt wird, dass durch dort bekannte Tatsachen oder Umstände mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sich eine Steuer ermäßigen wird, aber nur für Stundungen bis zu 12 Monaten,
4.6.5 bei Kaufpreisforderungen gegen die übliche Verzinsung, soweit es die Geldflüssigkeit der Gemeindekasse erlaubt, bis zu 12 Monaten,
4.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche bis 2.500 €, die Führung von Rechtsstreiten und der Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 20.000 € beträgt.
4.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert bis zu 40.000 € im Einzelfall.
4.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen; Überlassung öffentlicher Einrichtungen an Dritte,
4.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 5.000 € im Einzelfall,
4.11 Abschluss von Versicherungsverträgen
4.11.1 mit einem jährlichen von der Gemeinde zu tragenden Prämienaufwand bis zu 2.000 € oder
4.11.2 mit einem Prämienaufwand in unbegrenzter Höhe, wenn die Versicherungsprämie von Dritten getragen wird.
4.12 Abschluss von Verträgen mit Organisations- und Wirtschaftsberatern, Anwälten, Architekten und Ingenieuren bis zu einer Vergütung von 9.000 €,
4.13 die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über
4.13.1 die Zulassung von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB)
4.13.2 die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage, soweit sich deren Zulässigkeit aus § 34 Abs. 1 und 2 BauGB eindeutig ergibt, für deren Zulässigkeit eine Ausnahme oder Befreiung in analoger Anwendung von § 31 Abs. 1 und 2 BauGB erforderlich ist (§ 34 Abs. 2, 2. Halbsatz BauGB) oder die Zulassung unter Anwendung des § 34 Abs. 3a BauGB erfolgen kann
4.13.3 die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs 1 und 2 BauGB in den folgenden Fällen:
- Befreiung der Einhaltung der zulässigen Grundflächenzahl oder der zulässigen Geschossflächenzahl bis zu 10 % der Überschreitung,
- Befreiung der Einhaltung der zulässigen Traufhöhe bis zu 25 cm Überschreitung,
- Befreiung der Einhaltung der zulässigen Baugrenze bis zu 1,0 m Überschreitung,
- Befreiung der Einhaltung der zulässigen Firsthöhe bis zu 0,50 m Überschreitung,
- Befreiung der Einhaltung der zulässigen Dachneigung um +/- 5 Grad Überschreitung.
4.13.4 die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB), wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist,
4.14 die Erteilung der Genehmigungen im Sanierungsgebiet nach § 144 BauGB,
4.15 die Stellungnahme der Gemeinde zum Bauantrag nach § 53 Abs. 3 LBO und § 54 Abs. 2 LBO, soweit im Bauantrag keine oder die unter 4.13.3 genannten Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind,
4.16 die Stellungnahme der Gemeinde als Angrenzer oder Nachbar nach § 55 LBO.
4.17 Bewilligung von Rangänderungen, die dingliche Rechte betreffen, wenn weder das vortretende, noch das zurücktretende Recht 30.000 EUR übersteigt,
4.18 die Bestellung von Bürgern zur ehrenamtlichen Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt,
4.19 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen,
4.20 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung i.S. des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz,
5. Der Bürgermeister ist berechtigt, diese Befugnisse mit Ausnahme von Abs. 4 Nr. 4.3, 4.5 auf Beamte oder Beschäftigte der Gemeinde zu übertragen.
V. STELLVERTRETUNG DES BÜRGERMEISTERS
§ 7
Stellvertreter des Bürgermeisters
Als Stellvertreter des Bürgermeisters werden 3 Gemeinderäte bestellt.
VI. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 8
Sonstige Bestimmungen
- Die Regelungen in einer Betriebssatzung gehen den Regelungen der Hauptsatzung vor.
- Soweit in dieser Satzung Wertgrenzen genannt sind, gelten diese jeweils inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung der Gemeinde Bodelshausen vom 10.03.2021 außer Kraft.
Bodelshausen, den 22.04.2026
Florian King
Bürgermeister
Heilungsregelung nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der (Gemeinde/Stadt mit Namensangabe) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn - die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder - der/die (Ober-)Bürgermeister/-in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder - vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
