Benutzungsordnung für das Freizeitgelände Heiden

1. Allgemeine Benutzungsregelungen

1.1 Das Freizeitgelände Heiden besteht aus

1.1.1 der Heidenhütte

1.1.2 der überdachten Grillstelle mit den befestigten Sitzmöglichkeiten im Außenbereich neben der Grillstelle.

1.2 Es handelt sich um eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde, die deren Einwohnern und Gruppen mit Sitz in der Gemeinde Bodelshausen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung zur Verfügung steht.

1.3 Ausnahmen können zugelassen werden für Personen und Gruppen, die in der Gemeinde Bodelshausen arbeiten oder auf andere Weise eng mit der Gemeinde verbunden sind.

1.4 Das Übernachten (auch in Zelten) ist verboten.

1.5 Das Freizeitgelände Heiden ist jederzeit sauber zu halten. Abfall muss grundsätzlich wieder mitgenommen werden. Für kleinere Abfälle stehen Behälter zur Verfügung. Das Wegwerfen von Abfällen (auch Kleinabfälle wie Zigarettenkippen, Bonbonpapiere, Dosen usw.) ist strengstens untersagt. Festgestellte Verunreinigungen und Abfälle sind nach Weisung des Beauftragten der Gemeinde zu beseitigen.

1.6 Die Kinderspielgeräte dürfen nur von Kindern unter 14 Jahren benutzt werden.

1.7 Hunde sind an die Leine zu nehmen.

1.8 Lärm jeglicher Art ist ab 22.00 Uhr gänzlich verboten. Geräte zur Lauterzeugung dürfen auch außerhalb dieser Zeiten nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Musik in der Heidenhütte darf nur so laut abgespielt werden, dass kein störender Lärm nach draußen dringt. Ab 22.00 Uhr darf Musik nur in Zimmerlautstärke und bei geschlossenen Fenstern abgespielt werden.

2. Benutzungsdauer und Genehmigungserfordernisse

2.1 Die Außenanlagen des Freizeitgeländes Heiden dürfen in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 08.00 Uhr und die Heidenhütte in der Zeit zwischen 01.00 Uhr und 08.00 Uhr nicht benutzt werden.

2.2 Einer Genehmigung durch die Gemeinde bedarf

2.2.1 jede Benutzung der Heidenhütte und

2.2.2 die Benutzung der überdachten Grillstelle mit den befestigten Sitzmöglichkeiten im Außenbereich neben der Grillstelle.

2.3 Sollte für die Benutzung des Freizeitgeländes eine Anzeige nach dem Gaststättenrecht zum Ausschank von Getränken und zur Abgabe von Speisen erforderlich sein, so ist der Benutzer verpflichtet, diese selbst bei der Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Diese Anzeige muss der Gemeinde mindestens 2 Wochen vor Benutzung vorliegen.

3. Grillstellen

3.1 Die Grillstellen dürfen nur mit Holz und Holzkohle befeuert werden. Das Brennmaterial ist mitzubringen. Das Mitbringen von eigenen Grills ist nicht gestattet.

3.2 Das Feuermachen außerhalb der eingerichteten Feuerstellen ist untersagt. Offenes Feuer ist dauernd zu beaufsichtigen.

3.3 Beim Umgang mit Feuer ist die notwendige Sorgfalt walten zu lassen.

3.4 Sollte es eine Allgemeinverfügung des Landkreises Tübingen hinsichtlich einer möglichen Waldbrandgefahr geben, ist das Grillen grundsätzlich nicht erlaubt.

4. Heidenhütte

4.1 Der Aufenthalt in der Heidenhütte ist auf maximal 40 Personen je Veranstaltung beschränkt.

4.2 Die Hütte mit ihren Einrichtungsgegenständen ist schonend und pfleglich zu behandeln. Veränderungen in und an der Hütte und den Einrichtungsgegenständen dürfen nicht vorgenommen werden. Tische und Stühle dürfen nicht mit ins Freie genommen werden.

4.3 Nach erteilter Genehmigung wird die Hütte vom Beauftragten der Gemeinde durch Aushändigung des Hüttenschlüssels übergeben. Nach Ende der Veranstaltung ist die Hütte (inkl. Küchen- und Sanitärbereich) gereinigt und in ordnungsgemäßem Zustand wieder an den Beauftragten der Gemeinde zurückzugeben. Der Zeitpunkt der Rückgabe ist mit dem Beauftragten der Gemeinde abzusprechen.

4.4 Entstandene Schäden an der Hütte und an den Einrichtungsgegenständen sind bei der Rückgabe der Hütte in einem Übergabeprotokoll festzuhalten. Die zur Beseitigung der Schäden aufzuwendenden Kosten sind durch den Hüttenbenutzer zu ersetzen.

5. Zufahrt

5.1 Die Zufahrt zum Freizeitgelände Heiden ist nur in der Zeit von 06.00 bis 20.00 Uhr und nur bis zum Parkplatz erlaubt. Das Parken außerhalb ist verboten.

5.2 Inhaber von Genehmigungen nach Nr. 2.2 und die dazu gehörenden Personen dürfen abweichend von Nr. 5.1 während der in der Genehmigung genannten Aufenthaltszeit bis zum Parkplatz zufahren.

5.3 Zum Be- und Entladen von Speisen und Getränken darf vom Inhaber einer Genehmigung nach Nr. 2.2 dieser Benutzungsordnung bzw. dessen Beauftragten mit dem Fahrzeug bis zur Heidenhütte gefahren werden. Das Fahrzeug muss jedoch danach unverzüglich wieder auf dem Parkplatz abgestellt werden.

6. Gebührenregelung

6.1 Es werden folgende Gebühren erhoben:

6.1.1 für die Genehmigung nach Nr. 2.2.1 zur Benutzung der Heidenhütte 120,00 €

6.1.2 für die Genehmigung nach Nr. 2.2.2 zur Benutzung der überdachten Grillstelle mit den befestigten Sitzmöglichkeiten im Außenbereich neben der Grillstelle 15,00 €

6.2 Für die Benutzung des Freizeitgeländes Heiden ist eine Kaution zu entrichten. Diese beträgt

6.2.1 bei Benutzung der Heidenhütte 200,00 €

6.2.2 bei Benutzung der überdachten Grillstelle mit den befestigten Sitzmöglichkeiten im Außenbereich neben der Grillstelle 20,00 €

6.3 Die Kaution wird an den Benutzer zurückbezahlt, wenn sich keine Beanstandungen, z.B. durch Lärmverursachung, Beschädigungen, Verschmutzungen und dgl., ergeben haben.

7. Haftung

7.1 Die Benutzung sämtlicher Einrichtungen im Freizeitgelände Heiden einschließlich des Zufahrtsweges und des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr.

7.2 Die Gemeinde Bodelshausen und deren Bedienstete haften nicht für Schäden, die bei der Benutzung oder im Zusammenhang mit der Benutzung dem Benutzer oder Dritten an Personen oder Sachen entstehen sollten. Die Gemeinde Bodelshausen und deren Bedienstete werden insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Prozesskosten freigestellt.

7.3 Für Beschädigungen an den Einrichtungen einschließlich Hütte mit Inventar haften die Benutzer. Schäden sind unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen, ansonsten wird Strafanzeige erstattet.

8. Beauftragte der Gemeinde

8.1 Die Einhaltung der vorstehenden Benutzungsordnung wird durch Beauftragte der Gemeinde kontrolliert.

8.2 Diese sind berechtigt, Namen und Anschrift der Benutzer festzuhalten.

8.3 Den Anweisungen der Beauftragten der Gemeinde ist Folge zu leisten.

9. Ordnungswidrigkeiten

9.1 Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

9.2 Darüber werden bei grob ungebührlichem Verhalten Platzverbote ausgesprochen.

10. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.03.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 28.01.2009 außer Kraft.

Bodelshausen, 11.02.2026

gez. Florian King

Bürgermeister

Heilungsregelung nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Bodelshausen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.