Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026

In der ersten Januarwoche 2026 erhalten alle Grundsteuerpflichtigen, bei denen sich eine Änderung gegenüber dem Vorjahr ergeben hat, die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2026. Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird die Grundsteuer durch folgende öffentliche Bekanntmachung festgesetzt:

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026

1. Steuerfestsetzung

Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 12. November 2024 die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung), die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt.

Die Hebesätze wurden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer für die

a) land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 350 v.H.

b) Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.

der Steuermessbeträge.

Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Kalenderjahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.

2. Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen.

Sollten Sie der Gemeinde ein Sepa-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der fällige Betrag fristgerecht abgebucht.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Bodelshausen, Am Burghof 8, 72411 Bodelshausen erhoben werden.

Bodelshausen, den 11. Dezember 2025

gez. King

Bürgermeister