B E N U T Z U N G S O R D N U N G für das FORUM, das Alte Rathaus, die Krebsbachhalle, die Schulturnhalle und den Gymnastikraum der Gemeinde Bodelshausen vom 01.01.2026
B E N U T Z U N G S O R D N U N G
für das FORUM, das Alte Rathaus, die Krebsbachhalle, die Schulturnhalle und den Gymnastikraum der Gemeinde Bodelshausen vom 01.01.2026
§ 1 Zweckbestimmung
§ 2 Aufsicht und Verwaltung
§ 3 Allgemeine Ordnungsvorschriften
§ 4 Besondere Vorschriften für den Sportbetrieb in der Krebsbachhalle, der Schulturnhalle und dem Gymnastikraum in der Schule (Schul- und Vereinssport)
§ 5 Belegungsbuch
§ 6 Bestimmungen für Sonderveranstaltungen
§ 7 Benutzungserlaubnis
§ 8 Benutzungstage, Benutzungszeit
§ 9 Bestuhlung, Tischplätze, Tribüne, Schonbelag
§ 10 Abnahme / Veranstaltungsprotokoll
§ 11 Bewirtschaftung
§ 12 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
§ 13 Besucherhöchstzahlen
§ 14 Notausgänge, Fluchtwege
§ 15 Dekorationen, Veränderungen in den Einrichtungen
§ 16 Gewährleistung und Haftung
§ 17 Fundsachen
§ 18 Parkplätze
§ 19 Benutzungsgebühren
§ 20 Ausnahmen
§ 21 Zuwiderhandlungen
§ 22 Sonstiges
§ 23 Inkrafttreten
§ 1 Zweckbestimmung
(1) Die Gemeinde Bodelshausen ist Eigentümerin des FORUM, des Alten Rathauses, der
Krebsbachhalle, der Schulturnhalle und des Gymnastikraumes in der Schule.
(2) Die Gemeinde hat für diese Räumlichkeiten erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet, außerdem verursacht auch die Benutzung einen hohen laufenden finanziellen Aufwand. Es wird deshalb erwartet, dass von allen Benutzern die zur Verfügung gestellten Räume schonend und pfleglich behandelt werden.
(3) Das FORUM, das Alte Rathaus, die Krebsbachhalle, die Schulturnhalle und der
Gymnastikraum der Schule sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Bodelshausen.
(4) Die Einrichtungen stehen der Gemeinde zur Durchführung öffentlicher Veranstaltungen zur Verfügung. Die Krebsbachhalle, die Schulturnhalle und der Gymnastikraum in der Schule dienen der Durchführung des Sportunterrichts der Grundschule. Darüber hinaus dienen sie im Rahmen dieser Benutzungsordnung der Durchführung des Sport- und Übungsbetriebes der örtlichen Vereine und sonstigen Gruppen. Außerdem werden sie den sporttreibenden und kulturellen Vereinen und sonstigen Organisationen der Gemeinde für deren Veranstaltungen überlassen.
(5) In der Krebsbachhalle sind außerdem
- Veranstaltungen auswärtiger Vereine,
- gewerbliche Veranstaltungen,
- Veranstaltungen von örtlichen Parteien und Vereinigungen zulässig.
Private Feste (z. B. Geburtstage, Hochzeiten, Taufen) von natürlichen Personen sind nicht erlaubt.
(6) Das FORUM Bodelshausen dient der Durchführung von
- Kulturellen und gewerblichen Veranstaltungen,
- Veranstaltungen von örtlichen Vereinen, Parteien, Vereinigungen und Verbänden
- privaten Festen von natürlichen und juristischen Personen aus Bodelshausen.
(7) Das Alte Rathaus Bodelshausen dient der Durchführung von
- Standesamtlichen Trauungen und sonstigen Veranstaltungen der Gemeinde,
- gelegentliche oder regelmäßige Durchführung von Beratungssprechstunden, Besprechungen, Begegnungen, Informationsangeboten und dergleichen
- Familienfeiern (z.B. Geburtstage, Hochzeiten, Taufen)
Gewerbliche Veranstaltungen sind nicht erlaubt.
(8) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht nicht. Veranstaltungen der Gemeindeverwaltung, der Grundschule und der örtlichen Vereine haben Vorrang vor anderen Veranstaltungen.
(9) Die Einrichtungen sind während der örtlichen Schulferien und den gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich geschlossen. Ebenso wird an den anhängenden Wochenenden vor den Ferien und nach den Ferien nicht vermietet. Die örtlichen Vereine dürfen in den Ferien in der Krebsbachhalle, Schulturnhalle und im Gymnastikraum trainieren. Die halbjährliche Abrechnung erfolgt nach Berücksichtigung der Eintragungen in das Belegungsbuch.
(10) Diese Benutzungsordnung gilt für die Gebäude mit allen Nebenräumen - ausgenommen diejenigen Räume der Schulturnhalle und der Schule, die einzelnen Vereinen und der Grundschule zur dauernden Nutzung ausschließlich zur Verfügung stehen - sowie sämtlichem Zubehör, Einrichtungsgegenständen und dem dazugehörenden Gelände.
(11) Die Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich in den Gebäuden oder auf dem dazugehörenden Gelände befinden. Mit dem Betreten der jeweiligen Einrichtung unterwerfen sich Veranstalter, Benutzer, Besucher und sonstige Dritte den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung. Darüber hinaus ist den Anweisungen der Beauftragten der Gemeinde (z. B. Hausmeister) und dem sonstigen Aufsichtspersonal stets Folge zu leisten.
§ 2 Aufsicht und Verwaltung
(1) Die Verwaltung und die Zulassung der Benutzung der Hallen, des Alten Rathauses und des FORUM obliegen der Gemeindeverwaltung.
(2) Für die bauliche Aufsicht und Überwachung der technischen Einrichtungen ist das
Ortsbauamt zuständig.
(3) Die Gemeindeverwaltung kann generell oder im Einzelfall über die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung hinaus weitergehende Bedingungen und Auflagen erteilen, sofern dies im Interesse der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(4) Die Wartung sämtlicher Anlagen in den Hallen ist ausschließlich Aufgabe des Hausmeisters. Dieser übt die Schlüsselgewalt aus. Das Hausrecht obliegt dem Bürgermeister bzw. seinen Beauftragten.
(5) Die Heizungs- und Lüftungsanlage sowie die übrigen technischen Geräte werden grundsätzlich durch den Hausmeister bedient. Sie dürfen nur nach einer besonderen Einweisung und Freigabe durch den Hausmeister und nur von fachkundigen Personen bedient werden.
(6) Die laufende Aufsicht bei allen Veranstaltungen, Übungsabenden usw. wird durch den Hausmeister oder von einer vom Bürgermeister hierzu beauftragten Person ausgeübt. Ihren Anweisungen ist jederzeit Folge zu leisten.
(7) Der Hausmeister, dessen Stellvertreter oder der Beauftragte der Gemeindeverwaltung sind befugt, Personen, die
a) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden oder stören,
b) andere Benutzer belästigen,
c) die Einrichtung beschädigen oder verunreinigen,
d) trotz Ermahnungen gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen,
aus den Räumlichkeiten zu verweisen. Widerstand zieht Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich. Für die Dauer einer Veranstaltung wird das Hausrecht auf den Veranstalter übertragen.
(8) Lehrer, Vereinsvorstände, Ausbildungs- und Übungsleiter sowie der jeweilige Veranstalter, sind der Gemeindeverwaltung für die Einhaltung der Benutzungsordnung verantwortlich. Bei Veranstaltungen trägt der in der Erlaubnis als Verantwortlicher eingetragene die Verantwortung für die Einhaltung dieser Benutzungsordnung. Bei Veranstaltungen von Vereinen trägt grundsätzlich der erste Vorsitzende die Verantwortung. Soll eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden, so ist der Verantwortliche im Antrag auf Erlaubnis zur Benutzung der Einrichtung spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung der Gemeindeverwaltung zu benennen.
§ 3 Allgemeine Ordnungsvorschriften
(1) Die Räume usw. werden in dem bestehenden, dem Benutzer bekannten Zustand überlassen. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, falls der Benutzer bei der Übergabe keine Mängel gegenüber dem Hausmeister oder dem Beauftragten der Gemeindeverwaltung geltend macht. Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden und im Übergabeprotokoll bzw. Belegungsbuch zu vermerken.
(2) Jeder Benutzer ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungsgegenstände und Geräte schonend zu behandeln. Der Benutzer hat die Pflicht, die Räume sowie die Einrichtungsgegenstände dem Hausmeister in ihrem ursprünglichen Zustand, wie sie übernommen wurden, zu übergeben.
(3) Die Benutzung der Einrichtungen hat so zu erfolgen, dass die Nachbarschaft nicht mehr als unumgänglich gestört wird. Das Mitbringen von Tieren ist grundsätzlich verboten.
(4) Das Öffnen und Schließen der Einrichtungen geschieht grundsätzlich durch den Haus- meister. In begründeten Ausnahmefällen kann, falls eine ordnungsgemäße Benutzung jederzeit gewährleistet ist, dem Benutzer für die Dauer der Benutzung der Einrichtung ein Schlüssel aus- gehändigt werden. In diesem Fall ist der Benutzer dafür verantwortlich, dass das Gebäude bei Verlassen ordnungsgemäß verschlossen ist. Ein Missbrauch des Schlüssels hat den sofortigen Entzug des Schlüssels zur Folge. Ebenso erfolgt aufgrund der strafbaren Handlung eine Anzeige bei der Polizei.
(5) Das Rauchen ist in sämtlichen Einrichtungen verboten. Das Betreten und Befahren der Gebäude mit Inlineskates, Skateboards, Elektroroller oder ähnlichem ist verboten.
§ 4 Besondere Vorschriften für den Sportbetrieb in der Krebsbachhalle, der Schulturnhalle und dem Gymnastikraum in der Schule (Schul- und Vereinssport)
(1) Die Hallen und der Gymnastikraum stehen der Grundschule während den im Belegungsplan vorgesehenen Zeiten für den lehrplanmäßig vorgeschriebenen Sportunterricht zur Verfügung. Bei der Erstellung des Hallenbelegungsplans für die Krebsbachhalle und die Schulturnhalle ist darauf zu achten, dass am Montagvormittag kein Sportunterricht stattfindet. Die Grundschule teilt der Gemeindeverwaltung zu Beginn des Schuljahres den Stundenplan bzw. dessen Änderung bezüglich der Benutzung der Sportstätte unter Nennung des jeweils verantwortlichen Lehrers mit.
(2) Außerhalb der Schulsportbelegungszeiten stehen die zur Sportausübung geeigneten Räume der Hallen und der Gymnastikraum den sporttreibenden Gruppen für Übungszwecke im Rahmen eines von der Gemeindeverwaltung im Einvernehmen mit den sporttreibenden Gruppen aufzustellenden Belegungsplanes zur Verfügung. Er gliedert sich in einen Winter- (01.11. - 31.03.) und einen Sommerplan (01.04. - 31.10.). Der jeweils gültige Belegungsplan wird von den Hausmeistern in den Hallen und dem Gymnastikraum ausgehängt. Anfragen bezüglich Änderungen des Belegungsplans werden der Gemeindeverwaltung vor dem Beginn des jeweils gültigen Belegungsplan mitgeteilt. Anfragen, die innerhalb des gültigen Belegungsplans gestellt werden, können aus abrechnungstechnischen Gründen nicht berücksichtigt werden.
(3) Ein Rechtsanspruch gegenüber der Gemeindeverwaltung auf Einhaltung des Belegungs- plans besteht nicht. In Ausnahmefällen kann von der Gemeindeverwaltung kurzfristig eine Benutzungsänderung vorgenommen oder genehmigt werden.
(4) Für den Übungs- und Sportbetrieb darf die Krebsbachhalle nur über den Sportlereingang und die Schulturnhalle nur über den Seiteneingang betreten werden.
(5) Die Teilnehmer dürfen die Hallen und den Gymnastikraum nicht vor dem Aufsichtspersonal betreten. Das Aufsichtspersonal hat für Ordnung zu sorgen und bis zur vollständigen Räumung der Hallen und sämtlicher Nebenräume durch die Teilnehmer anwesend zu sein.
(6) Die Geräte dürfen nur im Beisein des Lehrers bzw. Übungsleiters aufgebaut werden.
(7) Die Übungs- bzw. Abteilungsleiter, beim Sportunterricht die jeweiligen Sportlehrer, sind für die ordnungsgemäße Benutzung verantwortlich. Es dürfen nur solche Übungs- und Abteilungsleiter sowie Sportlehrer den Übungsbetrieb bzw. Schulsport leiten, die vorher in die Hallen und deren technischen Einrichtungen eingewiesen wurden. Sie haben insbesondere darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieser Benutzungsordnung von sämtlichen Benutzern eingehalten werden. Sie sind verpflichtet, die Räume und Geräte vor und nach ihrer Benutzung auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen. Sie müssen vor allem sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Räume nicht benutzt werden. Festgestellte Schäden sind durch Eintrag in das Belegungsbuch anzuzeigen. Wird eine nicht angezeigte Beschädigung festgestellt, so wird bis zum erbrachten Gegenbeweis angenommen, dass der letzte Benutzer den Schaden verursacht hat. Der Übungsbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn der verantwortliche Übungsleiter, beim Schulsport der verantwortliche Lehrer, anwesend ist. Die Vereine benennen schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung die jeweils verantwortlichen Übungsleiter. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Der Übungsleiter bzw. Lehrer muss während der gesamten Übungsdauer anwesend sein.
(8) Der jeweilige Verein haftet neben dem Übungsleiter für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung.
(9) Bei der regelmäßigen Belegung der Krebsbachhalle und der Schulturnhalle ist zu beachten, dass bis 20.00 Uhr vorrangig Kindern und Jugendlichen der Vortritt gewährt wird.
(10) Der Übungsbetrieb findet von Montag bis Freitag statt. An Wochenenden ist der reguläre Übungsbetrieb bzw. der Schul- und Vereinssport nicht zulässig.
(11) Es dürfen keine Speisen und Getränke (ausgenommen Mineralwasser) in den Hallen, mit Ausnahme der Eingangsbereiche, und dem Gymnastikraum verzehrt werden. Bei Sportveranstaltungen liegt es im Ermessen des Veranstalters, ob er im Hinblick auf Sauberkeit und Risikotragung zulässt, dass auf die Tribüne Speisen und Getränke mitgenommen und dort verzehrt werden. Der Genuss von alkoholischen Getränken und Kaugummi ist im Hallenbereich verboten.
(12) Personen, die am Sportbetrieb nicht teilnehmen, haben keinen Zutritt zur Halle, es sei denn, die Lehrer bzw. Übungsleiter erteilen ihre ausdrückliche Erlaubnis.
(13) Das Betreten der Zuschauertribüne der Krebsbachhalle ist während der Übungsstunden untersagt.
(14) In den Hallen sind nur diejenigen sportlichen Übungen zugelassen, für welche die Hallen eingerichtet sind. Sämtliche Ballspiele sind widerruflich erlaubt. Die Erlaubnis wird von der Gemeindeverwaltung widerrufen, wenn durch das Spiel Schäden oder sonstige Beeinträchtigungen in den Hallen feststellbar oder zu befürchten sind.
(15) Bei Zweifelsfragen über die Zulassung einer sportlichen Veranstaltung oder Übung entscheidet ausschließlich die Gemeindeverwaltung.
(16) Sämtliche Sportarten und Übungen, die eine Beschädigung der Hallen befürchten lassen, dürfen nicht ausgeführt werden. Die Benutzung scharfkantiger Gegenstände ist untersagt.
(17) Das Ballschutznetz vor der Zuschauertribüne muss bei Ballspielen grundsätzlich heruntergelassen werden.
(18) Fußballbanden dürfen nur im Turnierbetrieb aufgebaut werden, keinesfalls jedoch im normalen Sport- oder Schulsportbetrieb.
(19) In den Hallen dürfen nur Geräte und sonstige Übungsgegenstände verwendet werden, die für den Hallenbetrieb zugelassen sind. Im Zweifelsfalle entscheidet der Hausmeister.
(20) Die Hallensportgeräte, auch die Matten und die in den Hallen benutzten Bälle dürfen nicht außerhalb der Hallen benutzt werden; ebenso dürfen Sportgeräte, insbesondere Bälle, die außerhalb der Hallen benutzt wurden bzw. werden, nicht in den Hallen verwendet werden. Bei Ballspielen dürfen nur Bälle verwendet werden, die nicht gefettet oder geharzt sind und sich für den Hallenbetrieb eignen.
(21) Für die beweglichen Sportgeräte dürfen nur die hierfür bestimmten Transportmittel zu deren Aufstellung benutzt werden. Das Schleifen der Geräte auf dem Boden ist verboten. Dasselbe gilt auch für die Turnmatten.
(22) Für die Betriebssicherheit und die ordnungsgemäße Befestigung der benutzten Geräte ist der jeweilige Lehrer bzw. Übungsleiter ausschließlich verantwortlich.
(23) Nach dem Gebrauch sind die Übungsgeräte an den zur Aufbewahrung bestimmten Ort wieder ordnungsgemäß zurückzubringen.
(24) Radsport ist nur mit Saalmaschinen und entsprechenden Vorrichtungen zum Schutz des Bodenbelages zulässig.
(25) Die Hallen dürfen beim sportlichen Übungsbetrieb nur in sauberen, abriebfesten, nicht als Straßenschuhe verwendeten Turnschuhen, betreten werden; das Tragen von Straßenschuhen, Fußballstiefeln usw. in den Hallen ist nicht gestattet. Die Schuhe sind in den Umkleideräumen zu wechseln.
(26) Die Dusch- und Umkleideräume sowie die Toiletten sind besonders sauber zu halten.
(27) Die Duschräume dürfen nicht mit Schuhen betreten werden.
(28) Der Regieraum ist stets (auch während des Betriebes in der Halle) abzuschließen.
(29) Die Übungszeiten sind pünktlich einzuhalten, damit ein ordnungsgemäßer Ablauf gewährleistet ist. Die letzte Übungsstunde endet spätestens um 22.00 Uhr. Die Hallen müssen 15 Minuten nach Ende der letzten Übungsstunde und die Dusch- und Umkleidekabinen sowie Vorräume um 22.30 Uhr geräumt sein.
§ 5 Belegungsbuch
Über die Benutzung des Jugendraumes im FORUM, der Krebsbachhalle, der Schulturnhalle und des Gymnastikraums ist ein Belegungsbuch zu führen. Dieses Belegungsbuch liegt in der jeweiligen Einrichtung aus. Die aufsichtsführenden Personen, Lehrer und die verantwortlichen Übungsleiter sind verpflichtet, die dort aufgeführten Angaben wahrheitsgemäß einzutragen und dies unterschriftlich zu bestätigen. Darüber hinaus sind aufgetretene und festgestellte Mängel und Schäden einschließlich evtl. Schadensverursacher schriftlich zu notieren. Unabhängig davon sind Beschädigungen unverzüglich beim Hausmeister zu melden.
§ 6 Bestimmungen für Sonderveranstaltungen
(1) Neben der Benutzung des FORUM durch die Gemeinde für kulturelle Veranstaltungen steht das FORUM für Veranstaltungen von
- örtlichen Vereinen, Parteien, Vereinigungen und Verbänden
- natürlichen und juristischen Personen aus Bodelshausen
- Gewerbetreibenden zur Verfügung.
Neben dem Saal können u.a. die Küche, die Bar und die Bühne mit Vorhang angemietet werden. Des Weiteren stehen Geschirr und Mikrophone zur Verfügung. Der Beamer, die Beschallungsanlage und die Bühnenbeleuchtung dürfen nur von gewerblichen Veranstaltern und Vereinen benutzt werden. Natürliche und juristische Personen haben keinen Anspruch auf die Benutzung des Beamers, der Bühnenbeleuchtung und der Beschallungsanlage.
Grundsätzlich sind im Veranstaltungsbereich Disco- und reine Tanzveranstaltungen ausgeschlossen. Tänze von untergeordneter Bedeutung im Zusammenhang mit anderen Veranstaltungen oder Tanzturnierveranstaltungen sind zugelassen.
Der Jugendraum steht örtlichen Vereinen, Privatpersonen sowie Gruppen und insbesondere organisierten und nichtorganisierten Jugendlichen aus Bodelshausen als Raum für Veranstaltungen aller Art zur Verfügung.
Örtliche Vereine können im UG gegeneinander abgegrenzte Lagermöglichkeiten für ihre Gerätschaften erhalten.
(2) Die Krebsbachhalle steht für Veranstaltungen örtlicher und auswärtiger Vereine, gewerbliche Veranstaltungen örtlicher und auswärtiger Gewerbetreibender sowie für Veranstaltungen von örtlichen Parteien und Vereinigungen zur Verfügung. Privatfeiern, sowie Faschings- und Discoveranstaltungen sind nicht zulässig.
(3) Das Alte Rathaus steht dem folgenden Nutzerkreis zur Verfügung:
- der Gemeinde,
- Örtlichen Vereinen, Parteien und kommunalen Arbeitskreisen
- Mitarbeitern der Gemeinde
- Ehrenamtlich für die Gemeinde tätigen Personen, Personenvereinigungen, Gruppen und Initiativen in ihrem Tätigkeitsbereich (Durchführung von Beratungssprechstunden, Besprechungen, Begegnungen, Informationsangeboten und dergleichen)
- Natürlichen Personen aus Bodelshausen
(4) Zur Durchführung von Veranstaltungen überlässt die Gemeindeverwaltung den sporttreibenden und kulturellen Vereinen und Vereinigungen der Gemeinde die Schulturnhalle mit Nebenräumen, die vorhandenen Geräte und die Hallenbühne. Privatfeiern sowie Discoveranstaltungen sind nicht zulässig.
Bei Bedarf kann die Schulküche mit Nebenraum, einschließlich deren fester Koch- und Spüleinrichtung mitbenutzt werden, sofern dadurch der stundenplanmäßige Unterrichtsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die Küche, einschließlich deren fester Koch- und Spüleinrichtung werden durch einen Vertreter der Schule im Beisein des Hausmeisters an den Verantwortlichen des Veranstalters übergeben, der diese nach Abschluss der Veranstaltung gereinigt zurückgibt. Der Zeitpunkt der Übergabe und Rückgabe ist mit der Schule und dem Hausmeister abzusprechen.
§ 7 Benutzungserlaubnis
(1) Jede Benutzung der Veranstaltungsräume, ihrer Einrichtungen und Geräte bedarf der Erlaubnis. Dabei wird unterschieden nach einer Erlaubnis für die regelmäßige Benutzung und einer Erlaubnis für die Benutzung im Einzelfall.
(2) Als Benutzungserlaubnis für die regelmäßige Benutzung gelten die von der Gemeindeverwaltung im Einvernehmen mit der Grundschule und den Vereinen aufgestellten Belegungspläne, welche in den jeweiligen Veranstaltungsräumen aushängen.
(3) Die Benutzung für Einzelveranstaltungen bedarf einer besonderen Erlaubnis. Dies gilt unbeschadet einer evtl. erfolgten Aufnahme der betreffenden Veranstaltung in den jährlichen Veranstaltungskalender. Die Benutzung ist schriftlich, in der Regel spätestens 4 Wochen vor dem Benutzungstermin zu beantragen. Hierfür sind Vordrucke zu verwenden, die bei der Gemeindeverwaltung erhältlich sind. Die Gemeindeverwaltung entscheidet dann über die Erlaubnis. Eine Veranstaltung gilt erst dann als erlaubt, wenn dem Veranstalter die schriftliche Erlaubnis der Gemeindeverwaltung vorliegt. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der Erlaubnis müssen ebenfalls schriftlich vorgenommen werden. Sollte eine Kaution anfallen, muss diese spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung auf eines der Bankkonten der Gemeindeverwaltung Bodelshausen eingegangen sein. Ob eine Kaution verlangt werden soll, entscheidet die Gemeindeverwaltung selbst.
(4) Die Erteilung der Benutzungserlaubnis kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(5) Der in der Erlaubnis angegebene Benutzer ist für die durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. Der Veranstalter hat der Gemeindeverwaltung einen Verantwortlichen (Veranstaltungsleiter nach § 38 Versammlungsstättenverordnung) zu nennen, der während der gesamten Dauer der Benutzung der Einrichtungen (gemäß § 38 Abs. 2 Versammlungsstättenverordnung) anwesend und für die Beauftragten der Gemeindeverwaltung erreichbar sein muss.
(6) Die jeweilige Erlaubnis berechtigt nur zur Benutzung der angegebenen Veranstaltungsräume, Einrichtungen und Geräte zum erlaubten Zweck während der festgesetzten Benutzungszeiten. Die Gemeindeverwaltung kann sich in Zweifelsfällen Plakate, Handzettel oder sonstiges Informationsmaterial vorlegen lassen. Eine Überlassung der Einrichtung ganz oder teilweise an Dritte ist nicht gestattet.
(7) Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter vor oder bei Erteilung der Erlaubnis, spätestens aber 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn alle Einzelheiten bzgl. Ausstattung, Bestuhlung, Technik mit dem jeweiligen Hausmeister abzustimmen.
(8) Schriftlich oder mündlich beantragte Terminvornotierungen (Optionen) sind für Veranstalter und Gemeindeverwaltung unverbindlich. Der Veranstalter verpflichtet sich, eine anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin der Gemeindeverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Auch der Gemeindeverwaltung obliegt diese Mitteilungspflicht. Verbindliche Reservierungen erfolgen frühestens 6 Monate vor der Veranstaltung.
(9) Gehen für einen Veranstaltungstag mehrere Anmeldungen ein, so entscheidet grundsätzlich die Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung, soweit § 1 (7) nicht entgegensteht. Anträge von örtlichen Veranstaltern erhalten den Vorzug vor auswärtigen Bewerbern.
(10) Die Gemeindeverwaltung kann eine bereits erteilte Erlaubnis fristlos widerrufen bzw. die Erlaubnis versagen, wenn
a) Tatsachen eintreten oder bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass im Falle der Benutzung den Bestimmungen der Benutzungsordnung zuwidergehandelt wird,
b) nachträgliche Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Kenntnis die Benutzungserlaubnis nicht ausgesprochen worden wäre oder,
c) unvorhergesehene zwingende Gründe (z. B. höhere Gewalt, öffentliche Notstände) oder Rücksicht auf das öffentliche Wohl dies notwendig erscheinen lassen,
d) die vom Veranstalter zu erbringende Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,
e) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Moral oder eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde zu befürchten ist,
f) die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen.
Hierbei ist ein Anspruch des Veranstalters oder Dritter gegen die Gemeindeverwaltung auf Schadenersatz in jedem Fall ausgeschlossen.
(11) Kann die erlaubte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Beteiligte seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist hierbei die Gemeindeverwaltung für den Veranstalter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Veranstalter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlage der Gemeindeverwaltung gegenüber verpflichtet.
(12) Die Einrichtungen können an einzelnen Tagen oder auf bestimmte Zeit entschädigungslos für die Benutzer gesperrt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Bürgermeister.
(13) Findet eine vorgesehene Benutzung der Einrichtung nicht statt, so ist dies der Gemeindeverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
(14) Für Veranstaltungen, die den kommunalpolitischen Zielsetzungen der Gemeinde widersprechen, besteht kein Anspruch auf die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen. Im Zweifelsfall entscheidet der Bürgermeister.
§ 8 Benutzungstage, Benutzungszeit
(1) Die Benutzung der Krebsbachhalle und der Schulturnhalle für Sonderveranstaltungen ist grundsätzlich nur an Wochenenden möglich. Im FORUM sind auch wochentags Sonderveranstaltungen zulässig. Es ist zu beachten, dass an dem Tag vor und nach der Veranstaltung keine weitere Veranstaltung stattfindet.
(2) Öffentliche Veranstaltungen in allen Einrichtungen sowie sonstige Veranstaltungen in der Krebsbachhalle und in der Schulturnhalle müssen spätestens um 02.00 Uhr beendet sein. Von diesem Zeitpunkt an ist es untersagt, Getränke und Speisen zu verabreichen. Musikdarbietungen sind ab 22.00 Uhr in der Lautstärke angemessen zu reduzieren und sind spätestens um 01.30 Uhr zu beenden. Ebenso sind die Fenster ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten. Die Gebäude müssen spätestens um 02.30 Uhr abgeschlossen sein.
(3) Private geschlossene Veranstaltungen im Saal des FORUM und im Jugendraum müssen bis spätestens 02.00 Uhr beendet sein. Der Saal im FORUM und der Jugendraum müssen spätestens um 02.30 Uhr abgeschlossen sein. Musikdarbietungen sind ab 22.00 Uhr in der Lautstärke angemessen zu reduzieren und sind spätestens um 01.30 Uhr zu beenden. Die Fenster sind ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten.
(4) Öffentliche und private Veranstaltungen im Alten Rathaus müssen spätestens um 02.00 Uhr beendet sein und um 02.30 Uhr muss das alte Rathaus abgeschlossen sein. Musikdarbietungen sind ab 22.00 Uhr in der Lautstärke angemessen zu reduzieren und die Fenster sind ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten.
(5) Die Sperrzeitenregelung nach dem Gaststättenrecht bleibt von der Bestimmung des Abs. 2 unberührt.
(6) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen. Dies gilt insbesondere bei Veranstaltungen in der Faschingszeit und bei der Durchführung von Weihnachtsfeiern.
(7) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungszeiten der Abs. (2) und (3) wird vom Veranstalter ein Entgelt nach der Entgeltordnung erhoben.
§ 9 Bestuhlung, Tischplätze, Tribüne, Schonbelag
(1) Das Aufstellen der Stühle und Tische hat der Veranstalter selbst vorzunehmen. Den Anweisungen des Hausmeisters ist dabei Folge zu leisten.
(2) Der Zeitpunkt für das Herrichten der Räumlichkeiten ist mit dem Hausmeister mindestens 1 Woche vorher abzusprechen und mit den vorausgehenden und nachfolgenden Benutzern abzustimmen.
(3) Die Benutzung hat nach Möglichkeit so zu erfolgen, dass eine Unterbrechung oder Beeinträchtigung des regelmäßigen Betriebs nicht eintritt. Sofern dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich ist, muss bereits rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung die Ausnahmeerlaubnis der Gemeindeverwaltung eingeholt und außerdem ein hiervon betroffener anderer Benutzer rechtzeitig informiert werden. Sofern der stundenplanmäßige Unterricht berührt wird, ist darüber hinaus eine Absprache mit der Schulleitung notwendig.
(4) Für die Aufstellung der Tische sind die als Anlage beigefügten Betischungspläne maßgebend. Eine von diesen Plänen abweichende Betischung ist im Einvernehmen mit dem Hausmeister nur dann möglich, wenn hierbei folgende Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung eingehalten werden:
- Jeder Tisch muss an einem Gang liegen, der zu einem Ausgang führt.
- Von jedem Platz darf der Weg bis zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. Der Weg muss bei besetzten Stühlen mindestens 45 cm breit, der Abstand von Tisch zu Tisch mindestens 1,50 m sein.
(5) Wird eine Bestuhlung durchgeführt, so sind die als Anlage beigefügten Bestuhlungspläne maßgebend. Eine von diesen Plänen abweichende Bestuhlung ist im Einvernehmen mit dem Hausmeister nur dann möglich, wenn folgende Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung eingehalten werden:
- Jede Sitzreihe muss an einem Gang mit einer Breite von mindestens 1,50 m liegen, der zu einem Ausgang führt.
- Die Stühle müssen in den einzelnen Reihen fest miteinander verbunden sein.
- Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 40 cm haben.
- An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 10 Sitzplätze gereiht sein.
(6) Tische und Stühle sind so aufzustellen, dass die Haupt- und Nebeneingänge, sowie Flucht- und Rettungswege vollständig frei bleiben.
(7) Die Tische und Stühle sind pfleglich zu behandeln.
(8) An den Tischlängsseiten dürfen nur jeweils 3 Stühle aufgestellt werden.
(9) Der Veranstalter überprüft vor Veranstaltungsbeginn die zur Verfügung stehenden Einrichtungen (einschl. Tische, Stühle, Tribüne) auf etwa vorhandene Beschädigungen und teilt diese dem Hausmeister mit. Die Gemeindeverwaltung stellt dem Veranstalter Beschädigungen, die vom Hausmeister nach der Veranstaltung festgestellt werden, in Rechnung, soweit eine Mitteilung nach Satz 1 nicht vorliegt. Die Verursachervermutung erfolgt in diesen Fällen zu Lasten des Veranstalters.
(10) Die Tische und Stühle sind vor dem Ausräumen zu reinigen. Sie dürfen erst ausgeräumt werden, wenn sie vom Hausmeister abgenommen sind.
(11) Nach Beendigung der Veranstaltung sind die Tische und Stühle unverzüglich auszuräumen. Bei Veranstaltungen am Samstagabend kann das Ausräumen am Sonntagvormittag erfolgen, wobei der genaue Zeitpunkt mit dem Hausmeister abzusprechen ist.
(12) Die Bühnen bzw. die Vorbühne in der Krebsbachhalle werden im Beisein des Hausmeisters vom Veranstalter auf- und abgebaut. Den Anweisungen des Hausmeisters ist hierbei Folge zu leisten.
(13) Die technischen Anlagen (z.B. Heizung und Belüftung, Beleuchtungseinrichtungen, Bühneneinrichtungen, Lautsprecheranlage, Spielstandsanzeige, Trennvorhänge) dürfen nur vom Hausmeister oder speziell dafür eingewiesenen Personen bedient werden. Ohne vorherige Erlaubnis dürfen elektrisch betriebene und externe Geräte nicht angeschlossen werden. Ausgenommen hiervon sind tragbare Musikwiedergabegeräte.
(14) Bei allen Veranstaltungen in der Schulturnhalle muss der Schonbelag durch den Veranstalter ausgelegt und wieder aufgeräumt werden. Er kann auch gegen vollen Kostenersatz durch Mitarbeiter der Gemeinde ausgelegt und aufgeräumt werden.
(15) Das Tanzen in der Krebsbachhalle und der Schulturnhalle ist grundsätzlich nur auf der Bühne zugelassen. Soll auf dem Hallenboden getanzt werden, ist vom Veranstalter in diesem Bereich ein Tanz- bzw. Schonbelag auszulegen.
(16) Nach Beendigung der Veranstaltung sind die Räumlichkeiten dem Hausmeister besenrein zu übergeben. Danach erfolgt die Endreinigung gegen Kostenersatz durch die Gemeinde oder von ihr beauftragten Personen.
§ 10 Abnahme / Veranstaltungsprotokoll
Der Hausmeister führt über jede Veranstaltung ein Veranstaltungsprotokoll, aus dem hervorgeht, inwieweit die nach dieser Benutzungsordnung geltenden Regelungen eingehalten werden. Das Veranstaltungsprotokoll wird vom Hausmeister nach erfolgter Rückgabe der Einrichtung unterschrieben und vom Verantwortlichen des Veranstalters gegengezeichnet. Dieses Veranstaltungsprotokoll ist Grundlage für die Berechnung der Entgelte.
§ 11 Bewirtschaftung
(1) Das FORUM, die Krebsbachhalle sowie die Schulturnhalle können bei Bedarf bewirtschaftet werden. Die hierzu erforderlichen Genehmigungen sind vom Veranstalter bei der Gemeindeverwaltung einzuholen. Eine Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(2) Die gesamte Bewirtschaftung bei Veranstaltungen aller Art in den Einrichtungen ist ausschließlich Sache des Veranstalters.
(3) Der Veranstalter hat insbesondere die gesetzlichen Vorschriften zur Führung eines Gaststättenbetriebes sowie die gesundheits- und feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten und im Zusammenhang mit der Überlassung der Räume von der Gemeindeverwaltung gestellten Bedingungen und Auflagen (z. B. bezüglich bestehender Getränkelieferungs- und anderer Verträge) einzuhalten, sowie die festgesetzten Entgelte fristgerecht zu entrichten.
(4) Bei Benutzung der Küche/Getränkeausschank ist die notwendige Sorgfalt walten zu lassen. Sie sind in einem tadellos geräumten und gereinigten Zustand zurückzugeben und zu verlassen. Nicht verbrauchte Lebensmittel sind spätestens am folgenden Werktag abzuholen.
(5) Der Hausmeister übergibt die für die Bewirtschaftung notwendigen Gegenstände an den jeweiligen Bewirtschafter. Nach Beendigung der Veranstaltung werden die Gegenstände und die Küche mit Nebenräumen gereinigt wieder von ihm übernommen. Hierüber wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Für verlorene oder beschädigte Gegenstände ist Kostenersatz zu leisten.
§ 12 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
(1) Der Veranstalter ist für die Erfüllung aller anlässlich der Benutzung zu beachtenden bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich.
(2) Der Veranstalter garantiert die Einhaltung der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sowie der sonstigen einschlägigen Rechtsbestimmungen und Vorschriften, insbesondere des Gaststättenrechtes, der Versammlungsstätten-Verordnung und des Jugendschutzgesetzes.
(3) Der Veranstalter ist für die Sicherheit der Parkplätze und der Zuwege verantwortlich. Die Gemeindeverwaltung übernimmt keine Haftung für abgestellte Fahrzeuge. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass vor den Ein- und Ausgängen, sowie den Flucht- und Rettungswegen der Einrichtungen keinerlei Fahrzeuge geparkt werden.
(4) Der Veranstalter hat darauf zu achten, dass durch die Einteilung einer ausreichenden Anzahl von Ordnern die Sicherheit des Betriebes sowie die Sicherheit und Ordnung in den Einrichtungen und in den Außenbereichen jederzeit gewährleistet ist. Veranstalter von Abibällen und sonstigen schulischen Abschlussfeiern sind dazu verpflichtet, einen Sicherheitswachdienst zu stellen und die Bestätigung des Sicherheitswachdienstes der Gemeindeverwaltung schriftlich vorzulegen.
(5) Im Außenbereich ist das Rauchen erlaubt. Allerdings dürfen keine brennbaren Gegenstände weggeworfen oder auf dem Fußboden oder an den Wänden ausgedrückt werden. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht abgebrannt werden. Die Verwendung von offenem Feuer ist unzulässig.
(6) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren wie z. B. bei Dekorationen mit brennbaren Materialien (z. B. Faschingsveranstaltungen) hat der Veranstalter eine Brandsicherheitswache im Sinne der Versammlungsstättenverordnung zu stellen. Die Gemeindeverwaltung kann verlangen, dass auch bei anderen Veranstaltungen eine Brandsicherheitswache gestellt wird, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Kosten, die dadurch entstehen, trägt der Veranstalter. Die Gemeindeverwaltung kann diese Organisationen auch auf Kosten des Veranstalters bestellen.
(7) Bis zur vollständigen Räumung der Einrichtungen bei einer Veranstaltung hat ein verantwortlicher Vertreter des Veranstalters (Veranstaltungsleiter) anwesend zu sein. Diesem obliegen die Aufgaben nach § 38 Versammlungsstättenverordnung.
(8) Soweit nach § 40 Versammlungsstättenverordnung die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik oder eine Überprüfung durch diesen notwendig ist, hat diesen der Veranstalter zu stellen.
(9) Die sonstigen, sich aus Gesetzen, gemeindlichen Satzungen usw. ergebenden Sicherheitsvorschriften sind vom Veranstalter zu beachten. Ist er nicht im Besitz solcher Vorschriften, so hat er sich diese zu beschaffen.
(10) Der Veranstalter ist verpflichtet, vor der Veranstaltung auf seine Kosten die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und evtl. Meldepflichten zu erfüllen. Hierzu gehören z.B. die rechtzeitige Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen, evtl. Verkürzung der Sperrzeit, gaststättenrechtliche Erlaubnisse sowie die Anmeldung bei der GEMA.
(11) Die Nachweise hierüber sind der Gemeindeverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
(12) Der Veranstalter hat für die ordnungsgemäße Beseitigung des bei seiner Veranstaltung angefallenen Mülls selbst zu sorgen. Die Müllgefäße der jeweiligen Einrichtungen dürfen nicht benutzt werden. Die Müllbeseitigung hat entsprechend der Abfallsatzung des Landkreises Tübingen (z.B. Biomüll, Gelber Sack, Restmüll) zu erfolgen.
§ 13 Besucherhöchstzahlen
Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass in Fällen einer Betischung oder Bestuhlung nicht mehr Besuchern Einlass gewährt wird, als Sitzplätze vorhanden sind, höchstens jedoch 350 Personen im FORUM, 48 Personen im Alten Rathaus (Reihenbestuhlung), 1755 Personen in der Krebsbachhalle und 420 Personen in der Schulturnhalle. Ausnahmen hiervon kann der Hausmeister zulassen, wenn bei Veranstaltungen keine Bühne oder nur Teile der Bühne verwendet werden und an deren Stelle eine weitere Betischung bzw. Bestuhlung möglich ist oder wenn nur ein Teil der Einrichtung betischt oder bestuhlt wird. Der Veranstalter darf nicht über das zulässige Fassungsvermögen hinaus Personen den Zutritt in die Einrichtungen gewähren.
§ 14 Notausgänge, Fluchtwege
(1) Die Notausgänge müssen während der Veranstaltung unverschlossen sein. Die Flächen vor den Notausgängen im Außenbereich dürfen nicht mit parkenden Fahrzeugen zugestellt werden.
(2) Der Veranstalter hat sich vor Beginn der Veranstaltung im Beisein des Hausmeisters von der ordnungsgemäßen Funktion der Notbeleuchtung zu überzeugen.
(3) Die Bestuhlung und Betischung ist so vorzunehmen, dass die Notausgänge jederzeit frei sind.
(4) Bei Verwendung der Bühne der Schulturnhalle ist zwischen dieser und der südlichen Wand ein Notdurchgang von mindestens 1,35 m Breite freizuhalten.
(5) Es sind ausreichende Fluchtwege freizuhalten. Die Vorschriften des Teiles 4. der Versammlungsstättenverordnung sind einzuhalten. Dekorationsgegenstände und Blumen dürfen die Fluchtwege nicht beeinträchtigen. Die Fluchtwege dürfen auch nicht durch Ausbauten, Anlagen und sonstige Hindernisse verstellt werden.
§ 15 Dekorationen, Veränderungen in den Einrichtungen
(1) Sollen die Einrichtungen für Veranstaltungen dekoriert werden, müssen die ausgewählten Materialien den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Dekorationen dürfen nur in Absprache und mit Zustimmung des Hausmeisters und nur so angebracht werden, dass an den Einrichtungen und deren Räumlichkeiten keine Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen. Offenes Feuer jeglicher Art ist verboten. Einrichtungen und Gegenstände zur Erzeugung von Nebel dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden; davon abweichend ist die Verwendung im Bereich der Bühne ausnahmsweise zulässig.
(3) Die nach außen führenden Türen (Fluchtwege), die Gänge, die Notbeleuchtungen und Feuerlöscheinrichtungen dürfen weder in der Benutzbarkeit beeinträchtigt, noch verdeckt werden.
(4) Änderungen aller Art in und an den Einrichtungen dürfen nur ausnahmsweise und nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der Gemeindeverwaltung vorgenommen werden.
(5) Soweit Änderungen ausnahmsweise zugelassen werden, ist unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
(6) Etwaige Abweichungen hiervon sind mit der Gemeindeverwaltung zu vereinbaren.
(7) Plakatieren ist an den Außenwänden der Einrichtungen nicht zulässig. In den Räumlichkeiten dürfen Plakate nur in Absprache mit dem Hausmeister und nur so aufgehängt werden, dass keine Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen.
§ 16 Gewährleistung und Haftung
(1) Die Benutzung der überlassenen Räume (einschl. Nebenräume), der Einrichtungen, der Geräte und des Außenbereiches erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Benutzers bzw. Veranstalters. Die Gemeindeverwaltung überlässt dem Benutzer die Räumlichkeiten und deren Einrichtungen zur entgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden ohne jegliche Gewährleistung. Der Benutzer ist verpflichtet, in jeder Hinsicht für ausreichenden Versicherungsschutz selbst zu sorgen. Er hat vor Erteilung der Erlaubnis nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Die Vereine sind für ihre Mitglieder haftbar.
(2) Der Benutzer ist verpflichtet, die Einrichtungen und Geräte, sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Der Benutzer übernimmt die der Gemeinde als Eigentümer obliegende Verkehrssicherungspflicht.
(3) Der Veranstalter trägt das Risiko für das gesamte Programm und den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung.
(4) Der jeweilige Benutzer stellt die Gemeindeverwaltung von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Mitglieder, Beauftragten, Bediensteten, der Besucher der Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten samt Geräten und Einrichtungen, der Bühne, der Küchen samt fester und beweglicher Ausstattung, der Nebenräume und den Zugängen zur Halle stehen, soweit der Schaden nicht von der Gemeindeverwaltung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Beschäftigte oder Beauftragte.
(5) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
(6) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumlichkeiten samt Einrichtungen, Nebenräumen, Küche, Bühne, Geräten, Zufahrtswegen usw. durch die Benutzung entstehen, soweit es sich nicht um unvermeidliche übliche Abnutzungserscheinungen handelt.
(7) Als Schäden gelten auch übermäßige, nicht veranstaltungsbedingt übliche Verunreinigungen der Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenständen.
(8) Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet die Gemeinde lediglich, wenn diese Ereignisse nachweisbar von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden sind.
(9) Der Benutzer haftet für alle etwaigen Schadenersatzansprüche anlässlich von Übungsstunden und von Veranstaltungen, die gegen ihn oder gegen die Gemeinde geltend gemacht werden. Wird die Gemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Benutzer verpflichtet, ihr vollen Ersatz zu leisten.
(10) Für alle Beschädigungen an den Räumlichkeiten und deren Einrichtungsgegenständen ist vom jeweiligen Veranstalter voller Ersatz zu leisten.
(11) Wird der Schaden nicht sofort ersetzt, sorgt die Gemeindeverwaltung für die Beseitigung des Schadens oder für eine Neuanschaffung der fehlenden Gegenstände auf Kosten des Schädigers.
(12) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten ist Angelegenheit des Veranstalters.
(13) Diese Haftungsübernahme gilt auch für Schäden, die dadurch entstehen, dass die zu den Gebäuden führenden Wege sowie die Parkplätze nicht ordnungsgemäß gereinigt bzw. bei Glätte bestreut worden sind.
(14) Für abhandengekommene oder liegengebliebene Gegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Dasselbe gilt für die Garderobe.
(15) Für vom Veranstalter eingebrachte Gegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung und Verantwortung.
§ 17 Fundsachen
Fundgegenstände bzw. Verlustanzeigen sind beim Hausmeister abzugeben bzw. zu erstatten und werden von diesem schriftlich festgehalten. Sofern sich der Verlierer bzw. Finder nicht innerhalb von zwei Wochen meldet, leitet der Hausmeister die Gegenstände bzw. die Verlustanzeige an die Gemeindeverwaltung weiter.
§ 18 Parkplätze
(1) Zum Parken sind die jeweils vorhandenen Parkplätze zu verwenden.
(2) Der Veranstalter hat gegebenenfalls durch Stellung eines Ordnungsdienstes für das ordnungsgemäße Parken Sorge zu tragen.
(3) Zum Abstellen von Fahrrädern und Kleinkrafträdern sind die vorhandenen Fahrradständer und Parkplätze zu benutzen.
§ 19 Benutzungsentgelte
Für die Überlassung und Benutzung der Einrichtungen wird ein Entgelt nach Maßgabe der Entgeltordnung für die Benutzung des FORUM, des Alten Rathauses, der Krebsbachhalle, der Schulturnhalle und des Gymnastikraums der Gemeinde Bodelshausen erhoben.
§ 20 Ausnahmen
Die Gemeindeverwaltung kann von den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können wieder eingeschränkt, mit Bedingungen, Auflagen oder Befristungen versehen oder ganz zurückgenommen werden.
§ 21 Zuwiderhandlung
(1) Einzelpersonen, Vereine oder Veranstalter, die wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstoßen oder Personen, welche
a) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden oder stören,
b) andere Besucher belästigen,
c) die Einrichtungen beschädigen oder verunreinigen oder
d) trotz Mahnung den Bestimmungen und Anordnungen des Aufsichtspersonals nicht Folge leisten, können von der Gemeindeverwaltung auf Dauer oder zeitlich befristet von dem Besuch oder der Benutzung der Einrichtungen ausgeschlossen werden.
(2) Einzelpersonen, Vereine und Veranstalter, die in grober Weise dieser Benutzungsordnung oder Anweisungen des Hausmeisters oder des Aufsichtspersonals zuwiderhandeln, können von der das Hausrecht ausübenden Person oder vom Veranstalter zum sofortigen Räumen der Einrichtung aufgefordert werden.
(3) Widerstand gegen die Abs. 1 und 2 zieht Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.
(4) Bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung, die zu einem zusätzlichen Aufwand für die Gemeindeverwaltung führt, können diese Kosten dem Veranstalter bzw. Benutzer in Rechnung gestellt werden.
§ 22 Sonstiges
Den Beauftragten der Gemeindeverwaltung, dem Hausmeister, dem Sanitätsdienst, der Polizei und der Feuerwehr ist jederzeit unentgeltlich Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren und ggf. sind erforderliche Auskünfte zu erteilen. Ihren sachbezogenen Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten.
§ 23 Inkrafttreten / Außerkrafttreten der bisherigen Benutzungsordnung
(1) Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für das Forum, die Krebsbachhalle, die Schulturnhalle und den Gymnastikraum der Gemeinde Bodelshausen vom 12. April 2005, sowie sonstige dieser Benutzungsordnung entgegenstehende Regelungen außer Kraft.
Bodelshausen, den 26.11.2025
gez. King
Bürgermeister
Heilungsregelung nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Bodelshausen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
