Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026

Der Gemeinderat hat am 12. Mai 2026 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen. Das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Erlass vom 23. Juni 2026 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung bestätigt und die Genehmigung der genehmigungspflichtigen Teile erteilt. Die Kreditaufnahmen wurden unter folgenden Auflagen genehmigt:

  1. Erstellung eines Konsolidierungskonzeptes für 3 Jahre mit der Einsparung von 500.000 €
  2. Fertigstellung von drei Jahresabschlüssen

Beide Auflagen sind bis zum Beschluss des Haushaltsplanes 2027 zu erfüllen.

Die Haushaltssatzung wird nachstehend gem. § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung öffentlich bekannt gemacht:

Gemeinde Bodelshausen

Landkreis Tübingen

Haushaltssatzung

der Gemeinde Bodelshausen für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12. Mai 2026 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

  1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 18.661.086,00
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 20.262.115,00
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von -1.601.029,00
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 119.300,00
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0,00
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 119.300,00
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von -1.481.729,00

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen EUR

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 18.060.286,00
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 18.485.082,00
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von -424.796,00
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 1.123.800,00
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 2.775.200,00
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von -1.651.400,00
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von -2.076.196,00
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 1.650.000,00
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 254.600,00
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 1.395.400,00
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von -680.796,00

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 1.650.000,00 EUR,
davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf 0,00 EUR.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 3.000.000 EUR.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt

1. für die Grundsteuer  
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 240 v.H.
  der Steuermessbeträge;  
2. für die Gewerbesteuer auf 360 v.H.
  der Steuermessbeträge.  

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des LGrdstG werden wie folgt fällig:

  1. am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser nicht 15,00 € übersteigt,
  2. am 15. Februar und 15. August je zur Hälfte des Jahresertrages, wenn dieser nicht 30,00 € übersteigt.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Bodelshausen geltend gemacht worden ist.

Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

- der Bürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Bodelshausen, 1. Juli 2026

gez. Florian King

Bürgermeister

Auslegung

Der Haushaltsplan 2026 liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 13. Juli bis Donnerstag, 23. Juli 2026 öffentlich im Rathaus, Zimmer 002 aus.

Ebenfalls ist der Haushaltsplan 2026 zur Einsichtnahme öffentlich auf der Internetseite der Gemeinde Bodelshausen unter Gemeindeportrait / Bodelshausen in Zahlen / Haushaltspläne abrufbar: https://www.bodelshausen.de/gemeindeportrait/bodelshausen+in+zahlen/haushaltsplaene