Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften Sondergebiet „Solarpark Bodelshausen“

Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelshausen hat am 09. Juni 2026 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans Sondergebiet „Solarpark Bodelshausen“ gebilligt und beschlossen die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans besitzt eine Größe von ca. 2 ha und umfasst vollständig die Flurstücke Nr. 4635/1, 4636, 4638, 4639 und 4640.

Für den Planbereich ist der Lageplan mit der Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung GmbH, Balingen, vom 20. Mai 2026 maßgebend. Dieser ergibt sich aus nachfolgendem Kartenausschnitt:

Ziele und Zwecke der Planung

Die Gemeinde Bodelshausen beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplans Sondergebiet „Solarpark Bodelshausen“ in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Tübingen (Träger des Vorhabens) die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage im Regelverfahren nach § 30 Abs. 1 BauGB zu schaffen. Bauplanungsrechtlich ist das Plangebiet als Außenbereich zu bewerten. Das Vorhaben genießt keine Privilegierung nach § 35 BauGB. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Geplant ist die Ausweisung eines Sondergebiets gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Solarenergie“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ca. 2 ha auf der Gemarkung Bodelshausen.

Der vorliegende Bebauungsplan ist die nördliche Teilfläche eines interkommunalen Solarparks, der sich Richtung Süden auf dem Gemeindegebiet der Stadt Hechingen auf weiteren etwa 7,8 ha fortsetzt. Für diese Teilfläche stellt die Stadt Hechingen einen eigenständigen Bebauungsplan mit dem Titel „Solarpark Sickingen“ auf. Von diesem wird der vorliegende Bebauungsplan (Solarpark Bodelshausen) erschlossen. Die beiden Bebauungspläne werden aufeinander abgestimmt.

Ziel und Zweck der Bebauungsplanaufstellung ist im Rahmen der Umsetzung von Klimaschutzzielen die geordnete Entwicklung eines Solarparks sowie die erforderlichen Einrichtungen sicherzustellen.

Zulässig sind Anlagen, die für den Betrieb und die Erschließung des Sondergebiets erforderlich sind sowie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Sonnenenergie stehen. Durch die Festsetzung als Sondergebiet werden bauliche Anlagen und Nutzungen, die nicht der Zweckbestimmung des Sondergebietes entsprechen, ausgeschlossen. Hierdurch soll eine gezielte Bebauung und Nutzung gewährleistet werden. Es ist vorgesehen, den produzierten Strom der PV-Anlage in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Mit dem Bau der Anlage kann somit ein wichtiger Beitrag zur allgemeinen Stromversorgung und zum Klimaschutz geleistet werden. Die maximale Höhe der einzelnen Module wird beschränkt, sodass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stark reduziert werden kann.

Gemäß Landesentwicklungsplan (LEP) 2002 Baden-Württemberg sollen für die Stromerzeugung verstärkt erneuerbare Energien wie Wasserkraft, Windkraft und Solarenergie, Biomasse, Biogas und Holz sowie Erdwärme genutzt werden. Nach § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.

Darüber hinaus steht die vorliegende Planung im Einklang mit dem derzeit in Aufstellung befindlichen Teilregionalplan Solarenergie (Regionalplan Neckar-Alb). Das vorliegende Plangebiet im Gemeindegebiet Bodelshausen sowie der südliche Teil des interkommunalen Solarparks im Gemeindegebiet der Stadt Hechingen sind in diesem Planwerk unter der Bezeichnung „Bo02/He01“ als Vorranggebiet für Freiflächen-Solaranlagen ausgewiesen. In diesen Vorranggebieten haben die Errichtung und der Betrieb von Freiflächen-Photovoltaikanlagen Vorrang vor anderen Nutzungen.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB findet in der Zeit vom

29. Juni 2026 bis einschließlich 31. Juli 2026

durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Gemeinde unter

https://www.bodelshausen.de/verwaltung/rathaus/oeffentliche+bekanntmachungen

statt. Zusätzlich werden die Unterlagen im Rathaus der Gemeinde Bodelshausen, Am Burghof 8, 72411 Bodelshausen, während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an info@bodelshausen.de) oder sind bei Bedarf im Rathaus der Gemeinde Bodelshausen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per Briefpost an die oben genannte Adresse einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauGB die nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Bestandteil der Auslegung ist der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften in Plan und Text mit gemeinsamer Begründung, der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Umweltbericht mit Grünordnungsplan und Plananhang, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, die Natura 2000 Vorprüfung sowie die Synopse – Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Anhörung. Ferner liegt den Unterlagen ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 30 BNatSchG bei.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der ausgelegten Unterlagen:

  • Umweltbericht mit Grünordnungsplan vom 30.04.2026 mit Informationen zu den Auswirkungen auf die Umweltbelange Mensch (insbesondere die Auswirkungen auf seine Gesundheit und die Wohn- und Erholungsfunktionen), Tiere und Pflanzen (insbesondere die Auswirkungen auf deren Lebensraum), Boden (insbesondere die Auswirkungen der Flächenversiegelung), Wasser (Auswirkungen auf Grund- und Oberflächenwasser und die Verwendung des anfallenden Niederschlagswassers), Klima/Luft (Auswirkungen auf die Kaltluft- und Frischluftproduktion), Landschaft und Landschaftsbild (die Auswirkungen über die Beeinträchtigung als Folge des Vorhabens) und die Auswirkungen auf Kultur und sonstige Sachgüter.
  • Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 30.04.2026 mit Informationen zu den Auswirkungen auf Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, insbesondere den betroffenen Vogelarten, Fledermäusen und Haselmäusen und den Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG.
  • Natura 2000 Vorprüfung vom 30.04.2026 mit Informationen zu den Auswirkungen auf das östlich gelegene Vogelschutzgebiet „Südwestalb und Oberes Donautal“ und das FFH-Gebiet „Albvorland bei Mössingen und Reutlingen“.
  • Ausnahmeantrag nach § 30 Abs. 3 BNatSchG vom 30.04.2026 mit Informationen zur Überplanung eines Biotops.

Folgende wesentliche umweltrelevante Stellungnahmen sind zum Vorentwurf eingegangen und können ebenfalls während der Auslegungszeit eingesehen werden:

  • Landratsamt Tübingen – Untere Naturschutzbehörde zu den Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft sowie den erforderlichen natur- und artenschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen
  • Landratsamt Tübingen – Landwirtschaftsbehörde/ Kreisbauernverband e.V. zur Eignung des Plangebiets für die vorgesehene Nutzung und zu erforderlichen naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen
  • Landratsamt Tübingen – Sachgebiet Bodenschutz zum schonenden Umgang mit Grund und Boden und den Anforderungen an bodenschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen
  • Landratsamt Tübingen – Wasseramt zur Entwässerung des Plangebiets, insbesondere die Ableitung des unverschmutzten Oberflächenwassers

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG BW) erfolgt.

Bodelshausen, den 26. Juni 2026

gez. Florian King

Bürgermeister