Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Schulkindbetreuung an der Steinäcker-Schule
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG), jeweils in der geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Bodelshausen am 09. Juni 2026 folgende Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Schulkindbetreuung an der Steinäcker-Schule beschlossen:
§ 1 Betreuungsangebote, Trägerschaft
(1) Die Gemeinde Bodelshausen betreibt die Schulkindbetreuung an der Steinäcker-Schule als öffentliche Einrichtung. Die Schulkindbetreuung umfasst die Betreuung eines Kindes während der gesamten Grundschulzeit. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Für die Benutzung wird eine Gebühr (Elternbeitrag) erhoben.
(2) Es werden derzeit folgende Betreuungsformen angeboten:
a) Betreuungsangebote an Schultagen:
- Ankommen von 7.00 – 8.00 Uhr
- Mittagsband:
- Pädagogischer Mittagstisch von 11.45 / 12.30 Uhr – 13.30 Uhr
- Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfen bzw. Schulaufgabenbetreuung (gemeinsam mit der Steinäcker-Schule)[1] von 13.30 – 14.15 Uhr
- Nachmittagsbetreuung / Werkstätten von 14.15 – 15.50 Uhr
Die Betreuungszeiten orientieren sich an den Unterrichtszeiten der Grundschule und können daher variieren.
b) Schulferienbetreuung:
Die Ferienbetreuung umfasst die Betreuung an den schulfreien Tagen. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Feiertage während der Ferienbetreuung sowie 20 Schließtage pro Schuljahr, diese werden bis zum 01.03. eines jeden Jahres für das Folgeschuljahr festgelegt.
Die Ferienbetreuung kann auch interkommunal organisiert werden, d.h., das Angebot findet nicht zwingend an der Steinäcker-Schule oder in Bodelshausen statt.
Die Beförderung zur Ferienbetreuung und zurück ist selbstständig zu organisieren.
In den Ferien findet die Schulferienbetreuung für die Klassenstufen 1 – 4 in der Zeit von 7.30 – 13.30 Uhr statt.
Schüler der 1. Klassenstufe können bei Bedarf noch zusätzlich einen Betreuungsbaustein von 13.30 – 14.30 Uhr buchen. Für diese Familien ist eine Aufnahme von Geschwisterkindern in Einzelfallentscheidungen durch den Träger möglich.
Eine Anmeldung für die Ferienbetreuung ist nur wochenweise möglich. Die Betreuungszeiten orientieren sich an den Unterrichtszeiten der Grundschule und können daher variieren.
[1] Die Schulaufgabenbetreuung wird gemeinsam mit Lehrer/-innen der Steinäcker-Schule angeboten
§ 2 Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter
(1) Die Schulkindbetreuung der Gemeinde Bodelshausen ergänzt das schulische Ganztagsangebot bis zum maximalen Zeitrahmen des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder von derzeit 5 Tagen pro Woche mit 8 je Zeitstunden.
(2) Durch die Ferienbetreuung wird auch in der schulfreien Zeit der Rechtsanspruch umgesetzt.
§ 3 Betreuungsinhalt
Die jeweiligen pädagogischen Angebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Schüler/-innen, den konzeptionellen Inhalten sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten.
§ 4 Aufnahme
1) Die Aufnahme der Kinder in die Schulkindbetreuung erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Betreuungsvertrages. Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes zum durch Aufnahmebescheid festgelegten Zeitpunkt.
(2) In die pädagogischen Angebote und Gruppen werden Schüler/-innen aufgenommen, die die Steinäcker-Schule besuchen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nur für Schüler der 1. Klassenstufe.
Eine Aufnahme für Schüler der Klassenstufen 2 – 4 kann nur erfolgen, soweit Plätze im gewählten Betreuungsbaustein vorhanden sind. Das Angebot in der Schulkindbetreuung wird auf maximal 20 Betreuungsplätze pro Klassenstufe (Klasse 2- 4) begrenzt. Die Platzvergabe orientiert sich an folgenden Kriterien:
- wenn die Betreuung zur Sicherung des Kindeswohls notwendig ist
- wenn der betreuende Elternteil alleinerziehend und berufstätig ist
- wenn beide Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen
- Einzelfallentscheidungen (z.B. besonderer Hilfe- oder Förderbedarf)
und dem Eingang der Anmeldungen. Es müssen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
(3) Soweit sämtliche verfügbaren Plätze belegt sind, ist ein Anspruch auf Aufnahme ausgeschlossen. An dessen Stelle tritt ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Ein Anspruch auf Erweiterung der bestehenden Platzkapazitäten besteht nicht.
(4) Die Anmeldung für die Teilnahme an den pädagogischen Angeboten der Schulkindbetreuung während der Unterrichtszeit ist für ein ganzes Schuljahr verbindlich. Eine Anmeldung zum 2. Schulhalbjahr ist möglich, sofern freie Plätze im gewählten Betreuungsbaustein zur Verfügung stehen. Aus wichtigen Gründen, wie z.B. Schulwechsel, Änderung der beruflichen Tätigkeit u.a., können die Erziehungsberechtigten ihre Kinder während des laufenden Schuljahres anmelden.
(5) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leitung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.
§ 5 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch die Personenberechtigten, Widerruf oder Rücknahme des Aufnahmebescheids
(2) Die Abmeldung des Kindes durch die Personensorgeberechtigten ist möglich
- beim Angebot Mittagsband zum Monatsende,
- bei den Angeboten Ankommen und Nachmittagsbetreuung zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres.
(3) Die Abmeldung muss mindestens zwei Wochen vor Monatsende (Mittagsband) bzw. Ende des Schulhalbjahres (Ankommen und Nachmittagsbetreuung) schriftlich im Sekretariat der Schule vorliegen. An- und Abmeldeformulare sind im Schulsekretariat erhältlich.
- Eine vorzeitige Abmeldung der Betreuungsbausteine (Ankommen und Nachmittagsbetreuung) ist unter Berücksichtigung des Einzelfalles aus wichtigen Gründen zulässig.
- Eine Änderung der Betreuungsbausteine während des Schuljahres ist möglich.
Die Ummeldung muss mindestens zwei Wochen vor Monatsende schriftlich im Sekretariat der Schule vorliegen. - Einer Abmeldung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Schuljahres in eine weiterführende Schule wechselt.
4) Der Träger der Einrichtung kann das Benutzungsverhältnis durch Verwaltungsakt (Widerruf oder Rücknahme des Aufnahmebescheids) mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende beenden, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat. Die Gründe für das berechtigte Interesse sind im Verwaltungsakt anzugeben.
Ein berechtigtes Interesse des Trägers der Einrichtung an der Beendigung des Benutzungsverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- ein Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt fehlt
- die zu entrichtende Gebühr für zwei Monate trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wurde
- das Guthabenkonto für das Internetbestellsystem (Mensa) keine Deckung aufweist und trotz eingeleitetem Mahnverfahren wiederholt kein Essen für die Kinder bestellt werden kann. Die Eltern werden in diesem Mahnverfahren von der Gemeindeverwaltung auch über die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung durch das Bildungs- und Teilhabepaket informiert.
- wenn zwischen Eltern/ Erziehungsberechtigten und dem Träger über das Erziehungskonzept und/ oder eine dem Kind angemessene Förderung in der Einrichtung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches weiterhin erhebliche, nicht ausgeräumte Auffassungsunterschiede bestehen.
- durch die Betreuung des Kindes in der Einrichtung unverhältnismäßige Nachteile für andere in der Einrichtung betreute Kinder und/oder den Träger der Einrichtung entstehen, insbesondere wenn die Gefahr der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit anderer Kinder und/oder des betreuenden Personals besteht oder diese unzumutbar belästigt werden und auch ein vom Träger der Einrichtung anberaumtes Einigungsgespräch mit den Personensorgeberechtigten keine Änderung des Verhaltens des Kindes herbeigeführt hat.
- wenn der Träger einen Betreuungsbaustein einstellt.
Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen anzudrohen.
§ 6 Betreuungszeit
Die pädagogischen Angebote im Rahmen der Schulkindbetreuung an der Steinäcker-Schule finden mit Ausnahme der Schulferienbetreuung an Schultagen statt.
§ 7 Aufsicht, Versicherungsschutz, Haftung
(1) Die Aufsichtspflicht des Trägers beginnt mit der Übernahme der angemeldeten Schüler/-innen durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben. Während der Betreuungszeiten sind die Betreuungskräfte für Schüler/-innen ihrer Gruppen verantwortlich. Schüler/-innen, die nicht abgeholt werden, werden zu den festgelegten Zeiten entlassen. Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht danach nicht. Für Schüler/-innen, die sich ohne Abmeldung aus den Angeboten der Schulkindbetreuung entfernen, wird keine Verantwortung übernommen.
(2) Entschuldigungspflicht:
Sollte ein Kind aufgrund von Krankheit oder sonstigen Gründen nicht betreut werden können, muss dies umgehend mitgeteilt werden. Hierfür kann zwischen 7.00 – 7.45 Uhr
eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter der Schulkindbetreuung hinterlassen oder eine schriftliche Nachricht gesendet werden.
(3) Versicherungsschutz
Nach den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall versichert (SGB VII)
- während der Teilnahme am pädagogischen Angebot der Schulkindbetreuung
- während aller Veranstaltungen der Schulkindbetreuung außerhalb des Schulgeländes (Spaziergänge, Feste etc.).
- auf dem direkten Weg von und zur Einrichtung
Die pädagogischen tätigen Mitarbeitenden können für diesen Weg keine Verantwortung übernehmen. Unfälle, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen, sind der Schulleitung sofort zu melden.
(4) Haftung
Der Träger haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Schüler/-innen, die in die Schulkindbetreuung mitgebracht werden.
§ 8 Gebühren
(1) Für den Besuch der Schulkindbetreuung an Schultagen (Ankommen), der Schulferienbetreuung wie auch für das Mittagessen (siehe Anlage 1) werden Gebühren erhoben.
Gebührenmaßstab ist
- der Umfang der Betreuungszeit,
- die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt des Gebührenschuldners
Kinder getrenntlebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet.
Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz nach der vereinbarten Angebotsform erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksichtigt.
Stichtag für die Festlegung des Elternbeitrages sind die Familienverhältnisse jeweils zu Beginn des Schuljahres (01.09. eines jeden Jahres). Bei Änderungen der maßgeblichen Kinderzahl im Haushalt oder bei Änderung des Betreuungsumfangs erfolgt auf Antrag eine Neufestsetzung der Gebühr ab dem folgenden Kalendermonat. Der/die Gebührenschuldner haben entsprechende Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Die monatlich zu entrichtenden Gebühren sind ohne Kürzung am 1. jedes Kalendermonats im Voraus zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei Beginn oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats und bei Unterbrechung der Betreuung durch Schulferien, durch Krankheit oder durch das Fernbleiben eines/r Schülers/in.
Die Gebühren für die Schulkindbetreuung an Schultagen (Ankommen) wird anhand der Anzahl der in Anspruch genommenen Betreuungseinheiten als Monatspauschale berechnet.
(2) Die Betreuungseinheiten (BE) sind folgendermaßen definiert:
Die Monatspauschale wird für 11 Monate erhoben. Der August ist gebührenfrei.
Die Gebühr pro Betreuungseinheit für die Schulkindbetreuung während der Unterrichtszeit beträgt monatlich:
Mit Wirkung ab 01.08.2026
(3) Mittagessen:
- Im Mittagsband und bei der Ferienbetreuung wird ein Mittagessen angeboten.
Die Gebühren für das Mittagessen (siehe Anlage 1) sind zusätzlich zu den Gebühren für die Schulkindbetreuung zu entrichten. Eine Änderung der Kosten für das Mittagessen bleibt vorbehalten. - Die Gebühren für das Mittagessen im Mittagsband werden über ein bargeldloses Internetbestellsystem gebucht. Die Schüler/-innen bzw. die Erziehungsberechtigen überweisen regelmäßig von ihrem Konto einen Geldbetrag auf ein Treuhandkonto der Gemeinde Bodelshausen. Bei der Bestellung wird der Essenspreis automatisch abgebucht. Nur bei einem Guthaben auf dem Buchungskonto ist eine Bestellung möglich. Die Kinder bekommen auf Nachweis im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets das Essen kostenlos.
(4) Schulferienbetreuung:
- In den Ferienwochen findet die Schulferienbetreuung für Klassenstufen 2 – 4 in der Zeit von 7.30 – 13.30 Uhr statt.
Das Angebot richtet sich vorrangig an berufstätige Eltern.
Die Schüler der 1. Klassenstufe können bei Bedarf noch zusätzlich einen Betreuungsbaustein von 13.30 – 14.30 Uhr buchen.
Die Platzvergabe für Schüler der Klassenstufen
2 – 4 orientiert sich an den Vergabekriterien (siehe § 4 (2)) und dem Eingang der Anmeldungen. An der Ferienbetreuung in den Sommerferien können auch die Vorschulkinder der Kindertageseinrichtungen aus Bodelshausen teilnehmen. - Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Antragsstellung. Die Anmeldung wird verbindlich, sobald der Elternbeitrag durch Überweisung an den Träger eingegangen ist. Dieser wird zum Zeitpunkt der Anmeldefrist fällig. Bei einer Absage erfolgt keine Erstattung. Bei einer Erkrankung werden unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung die Gebühren zurückerstattet.
- Die Gebühr für die Schulferienbetreuung beträgt:
Mit Wirkung ab 01.08.2026
- Schuldner der Betreuungsgebühren sind die Sorgeberechtigten des in die Schulkindbetreuung aufgenommenen Kindes, in deren Haushalt das Kind lebt.
§ 9 Datenschutz
Auf die Regelungen der Datenschutzhinweise für die Schulkindbetreuung gemäß Art.13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird verwiesen.
§ 10 Anerkennung
Mit der Unterzeichnung der Anmeldung durch den/die Sorgeberechtigten wird diese Benutzungs- und Gebührensatzung als verbindlich anerkannt.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Schulkindbetreuung an der Steinäcker-Schule tritt am 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher bestehenden Regelungen außer Kraft.
Bodelshausen, den 09.06.2026
Florian King
Bürgermeister
Heilungsregelung nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der (Gemeinde/Stadt mit Namensangabe) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der/die Bürgermeister/-in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat
Anlage 1:
Mittagessen in der Mensa der Steinäcker-Schule
- Die Gebühren für das Mittagessen betragen ab 01.09.2023
- im Mittagsband: 4,50 € (Schüler/-innen)
5,90 € (Gäste)
- in der Ferienbetreuung 4,50 €
Eine Änderung der Gebühren für das Mittagessen bleibt vorbehalten.
