3. Änderung des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Mössingen – Ofterdingen – Bodelshausen
Feststellungsbeschluss, Genehmigung und Wirksamwerden der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes
Der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Mössingen – Bodelshausen – Ofterdingen (VVG) hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.04.2026 den Feststellungsbeschluss zur 3. Flächennutzungsplanänderung gefasst.
Mit Erlass vom 05.05.2026 (Az.: RPT0210-2511-29/3/27) hat das Regierungspräsidium Tübingen als höhere Verwaltungsbehörde die 3. Flächennutzungsplanänderung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Mössingen – Ofterdingen - Bodelshausen wird mit dieser Bekanntmachung wirksam (§ 6 Abs. 5 BauGB).
Die Unterlagen zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung nach § 6a BauGB können im Internet unter https://www.moessingen.de/de/Wirtschaft-Bauen/Stadtentwicklung/Flaechennutzungsplan eingesehen werden.
Die Unterlagen und die zusammenfassende Erklärung werden auch im Rathaus Mössingen, Freiherr-vom-Stein-Straße 20, während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsicht für jedermann bereitgestellt. Auskünfte nach § 6 Abs. 5 BauGB über deren Inhalt werden bei der Stadt Mössingen, Sachgebiet Stadtentwicklung, Bauen, Liegenschaften, erteilt.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:
Nach § 4 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzungen von Verfahrens - und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung der Genehmigung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bodelshausen, den 13.05.2026
gez. Florian King
Bürgermeister
