Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in Bodelshausen am Sonntag, den 15. März 2026 aus Anlass der Gewerbeschau örtlicher Betriebe

Aufgrund von § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14.02.2007 (GBl. S. 135), in Kraft getreten am 06.03.2007, geändert durch Gesetz vom 10.11.2009 (GBl. S. 628) m.W.v. 01.03.2010 und § 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 55) m.W.v. 20.04.2013, erlässt der Gemeinderat der Gemeinde Bodelshausen folgende Rechtsverordnung:

§ 1

Öffnungszeiten anlässlich der Gewerbeschau am 15. März 2026

Aus Anlass der Gewerbeschau von örtlichen Betrieben dürfen in Bodelshausen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Ladenschlussgesetz am Sonntag, 15. März 2026, von 12.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

Beachtung von Schutzgesetzen

Die Vorschriften des § 17 Ladenschlussgesetz über den besonderen Schutz der Arbeitnehmer sowie der Freizeitgewährung sind zu beachten, ferner das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Arbeitszeitverordnung, der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, das Jugendschutzgesetz sowie das Mutterschutzgesetz.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Ladenschlussgesetz mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € bzw. als Straftat nach § 25 Ladenschlussgesetz geahndet werden.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bodelshausen, 21.01.2026

King

Bürgermeister