ENTGELTORDNUNG für die Benutzung des FORUM, des Alten Rathauses, der Krebsbachhalle, der Schulturnhalle und des Gymnastikraums der Gemeinde Bodelshausen vom 01.01.2026
ENTGELTORDNUNG
für die Benutzung des FORUM, des Alten Rathauses, der Krebsbachhalle, der Schulturnhalle und des Gymnastikraums der Gemeinde Bodelshausen
vom 01.01.2026
§ 1 Entgeltgrundsätze
(1) Die Gemeinde Bodelshausen erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für den Betrieb und die Unterhaltung des FORUM, des Alten Rathauses, der Krebsbachhalle, der Schulturnhalle und des Gymnastikraums ein Benutzungsentgelt entsprechend den nachstehenden Bedingungen.
(2) Es gilt die gemeinsame Benutzungsordnung für das FORUM, des Alten Rathauses, die Krebsbachhalle, die Schulturnhalle und des Gymnastikraums der Gemeinde Bodelshausen.
§ 2 Entgeltschuldner
(1) Entgeltschuldner ist der jeweilige Benutzer bzw. der Veranstalter. Mehrere Benutzer bzw. Veranstalter haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entgeltfreiheit / Entgeltermäßigung
(1) Für Pflichtspiele in der Krebsbachhalle und der Schulturnhalle wird kein Entgelt erhoben.
(2) Jeder örtliche Verein erhält entsprechend der Vereinsförderrichtlinie eine Veranstaltung im Kalenderjahr ermäßigt. Die Kostenersätze für Hausmeister, Energie und Reinigung sind immer zu entrichten.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist nur ein Tag ermäßigt. Das Entgelt für jeden weiteren Tag bestimmt sich nach der Anlage 1.
(3) Die Kostenersätze für Hausmeister, Energie (Strom, Gas, Wasser) und Reinigung werden nach der Anlage 1 erhoben.
(4) In begründeten Einzelfällen kann ganz oder teilweise durch den Bürgermeister auf die Festsetzung eines Entgeltes verzichtet werden.
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Übungseinheit Vereine (ÜE):
Als Übungseinheit gilt die Zurverfügungstellung eines Drittels der Krebsbachhalle Bodelshausen sowie die Zurverfügungstellung der Schulturnhalle für die Dauer von einer Stunde (60 Minuten):
(2) Übungsbetrieb:
Als Übungsbetrieb gilt das regelmäßige Training der zugelassenen Benutzer nach den Belegungsplänen.
(3) Sonderveranstaltungen:
Sonderveranstaltungen sind alle Veranstaltungen, die außerhalb des Übungsbetriebes und der Hallenbelegungspläne durchgeführt werden. Hierzu gehören auch u.a. Turniere.
(4) Jugendliche:
Als Jugendliche im Sinne der Entgeltordnung gelten Benutzer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Altersgemischte Gruppen werden wie Jugendliche berechnet, wenn die überwiegende Teilnehmerzahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(5) Pflichtspiele:
Als Pflichtspiele werden im Sport diejenigen Begegnungen zweier Mannschaften bezeichnet, die im Rahmen eines offiziellen Wettbewerbs stattfinden, also von Meisterschaften und Pokalspielen. Dazu gehören auch Qualifikationsspiele, nicht aber Vorbereitungsspiele (Testspiele).
§ 5 Höhe der Entgelte
(1) Die Höhe der Entgelte bestimmt sich nach der beigefügten Anlage 1. Die Anlage ist Bestandteil dieser Entgeltordnung.
(2) Bei Sonderveranstaltungen erfolgt eine Abrechnung entsprechend den lt. Veranstaltungsprotokollen tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen.
(3) Regelmäßige Veranstaltungen bzw. der Übungsbetrieb werden mit den Benutzern halbjährlich nach dem dafür aufgestellten Belegungsplan abgerechnet. Maßgebend für die Abrechnung ist dabei der Belegungsplan. Belegungswechsel der Benutzer untereinander oder nicht in Anspruch genommene Benutzungszeiten bleiben aus Gründen der Vereinfachung unberücksichtigt. Benutzungszeiten, die wegen Sonderveranstaltungen nicht in Anspruch genommen werden können, werden nicht berechnet. Über den Belegungsplan hinaus werden anfallende Nutzungen zusätzlich berechnet.
(4) Die Benutzung des Telefons ist nur nach Absprache mit dem Hausmeister erlaubt.
(5) In der Entgeltordnung nicht oder nur nachrichtlich aufgeführte Leistungen werden als Sonderleistungen zum Selbstkostenpreis berechnet.
(6) Fehlende oder kaputte Gegenstände müssen vom Veranstalter ersetzt werden. Der Erstattungsbetrag richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert, ersatzweise gilt der Preis aus der letzten an die Gemeinde ergangenen Rechnung.
(7) Entgelte nach anderweitigen gesetzlichen Vorschriften und Gemeindesatzungen werden gesondert erhoben.
§ 6 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Benutzungsordnung festgelegten Entgelten zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 7 Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Entgeltschuld entsteht grundsätzlich mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis durch die Gemeinde, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Veranstaltungstag.
(2) Die Entgelte sind innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Sie sind kostenfrei an die Gemeinde zu entrichten.
(3) Bei jedem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gem. §288 (1) BGB und dem aktuellen Basiszinssatz sowie Mahngebühren in Höhe von 4,00 € je Mahnung fällig.
(4) Es können angemessene Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangt werden. Über die Angemessenheit entscheidet im Zweifelsfalle der Bürgermeister.
§ 8 Rücktritt
(1) Wird eine Veranstaltung vom Veranstalter mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung abgesagt, wird kein Entgelt erhoben. Maßgebend für die Feststellung des Zeitpunktes ist die Zustellung bei der Gemeinde. Bereits bezahlte Entgelte werden erstattet.
(2) Bei einer späteren Absage sind der Gemeinde, die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter bzw. der Antragsteller den Ausfall der Veranstaltung nicht zu vertreten hat oder die Einrichtung noch für andere entgeltpflichtige Veranstaltungen vergeben werden kann.
(3) Der Veranstalter bzw. Antragsteller hat die der Gemeinde tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
§ 9 Auskunftspflicht
Der Entgeltschuldner ist verpflichtet, unverzüglich alle erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Auf Verlangen sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Bodelshausen, den 26.11.2025
gez. King
Bürgermeister
Heilungsregelung nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Bodelshausen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
