Verordnung der Gemeinde Bodelshausen zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO)

Auf Grund von § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBI. I S.1206, 1313), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20.12.2022 (BGBI. I S. 2752), in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach §13b des Tierschutzgesetzes (Katzenschutz-Zuständigkeitsverordnung) vom 19.11.2013 (GBI. S. 362) wird verordnet:

§1 Regelungszweck, Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebietes der Gemeinde Bodelshausen zurückzuführen sind.

(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gemeindegebiet Bodelshausen.

§2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist eine

(1) Katze, ein männliches oder weibliches Tier der Unterart Felis silvestris catus,

(2) freilebende Katze, eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird.

(3) Katzenhalterin oder Katzenhalter, eine natürliche Person, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze im eigenen Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Tieres trägt,

(4) Halterkatze, die Katze einer Katzenhalterin oder eines Katzenhalters,

(5) Freilaufende Halterkatzen, eine Halterkatze, der unkontrolliert freier Auslauf gewährt wird und die nicht weniger als 5 Monate alt ist.

§3 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Halterkatzen

(1) Freilaufende Halterkatzen sind von ihren Katzenhalterinnen und Katzenhaltern durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu kastrieren und mittels Mikrochips oder Ohrtätowierung eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen sowie zu registrieren.

(2) Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung Name und Anschrift der Katzenhalterin oder des Katzenhalters in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V. oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzverbandes (FINDEFIX) eingetragen werden.

(3) Der Gemeinde Bodelshausen ist auf Verlangen, einen Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.

(4) Von der Kastrationspflicht nach Absatz 1 können auf Antrag durch die Gemeinde Bodelshausen Ausnahmen zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in den Absätzen 1 bis 3 bleiben unberührt.

(5) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Ausführungen der Halterpflichten nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.

§4 Maßnahmen gegenüber Katzenhalterinnen und Katzenhaltern

(1) Wird eine entgegen §3 Absatz 1 unkastrierte Halterkatze von der Gemeinde Bodelshausen oder einer von ihr beauftragten Person im Gemeindegebiet angetroffen, soll der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter von der Gemeinde aufgegeben werden, das Tier kastrieren zu lassen. Bis zur Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters kann die Katze durch die Gemeinde oder eine von ihr beauftragten Person in Obhut genommen werden. Die hierfür anfallenden Kosten trägt die Katzenhalterin oder der Katzenhalter.

(2) Mit der Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Dazu ist insbesondere eine Halterabfrage in §3 Absatz 2 genannten Registern zulässig.

(3) Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind die Grundstückseigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Gemeinde oder eine oder einen von ihr Beauftragten bei einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen.

(4) Ist eine nach Absatz 1 angetroffene unkastrierte Halterkatze darüber hinaus entgegen §3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihre Halterin oder Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Gemeinde die Kastration auf Kosten der Katzenhalterin oder des Katzenhalters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchführen lassen. Nach der Kastration soll die Katze wieder in die Freiheit gelassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist.

(5) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 4 zu dulden.

§5 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen

(1) Die Gemeinde Bodelshausen oder eine von ihr beauftragte Person kann freilebende Katzen kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen. Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist.

(2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, gilt §4 Absatz 3 entsprechend.

§6 Inkrafttreten

Die Verordnung trifft am 01.01.2026 in Kraft.

Bodelshausen, 12.12.2025

Gez. Florian King

Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO)

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Bodelshausen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.