Widerrechtliche Installationen zwischen Trinkwasser und Brauch- und Zisternenwasser

Auf Grund aktueller strafrechtlich relevanter Vorkommnisse bei privaten und Trinkwasser- und Regenwasseranlagen weist die Gemeinde Bodelshausen eindringlich auf die zwingend notwendige normative Installation dieser Anlagen hin:

Anzeigepflicht der Nicht-Trinkwasseranlage:

  • Mit dem Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) zum 20.07.2023 gilt für alle Nicht-Trinkwasseranlagen (z. B. Regenwassernutzungsanlagen), die im Haushalt zusätzlich zu der Trinkwasserhausinstallation betrieben werden, weiterhin die Anzeigepflicht.
  • Der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Regenwassernutzungsanlage hat diese gemäß § 12 Trinkwasserverordnung dem Gesundheitsamt über die Gemeindeverwaltung bei Inbetriebnahme anzuzeigen. Soweit eine Anlage bereits betrieben wird, ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.
  • Das entsprechende Anzeigeformular erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung Bodelshausen (Anzeige nach § 12 Trinkwasserverordnung)
  • Hintergrund für diese Anzeigepflicht ist die mögliche Beeinflussung der Trinkwasserqualität durch Nicht-Trinkwasseranlagen, wenn dies nicht nach den Regeln der Technik installiert und betrieben werden. Hierbei besteht sowohl für die Hausinstallation als auch für das Netz der öffentlichen Wasserversorgung die Gefahr der mikrobiologischen Verunreinigung durch das Rücksaugen oder Rückdrücken von belastetem Regenwasser / Nicht-Trinkwasser.
  • Sollte es zu einer Verunreinigung des Trinkwassers im Netz des öffentlichen Wasserversorgers kommen, benötigt das Gesundheitsamt und Ihr Wasserversorger Informationen über die vorhandenen Nicht-Trinkwasseranlagen, um mögliche Ursachen auffinden und beseitigen zu können.
  • Bei Bedarf können Nicht-Trinkwasseranlagen vom Gesundheitsamt und Ihrem Wasserversorger kontrolliert und überwacht werden. Entsprechende Überprüfungen sind gebührenpflichtig.

Wichtige Hinweise zum Betrieb von Brauchwasseranlagen und Zisternen:

Um das Trinkwasser dauerhaft vor möglichen Verunreinigungen zu schützen, müssen bei Planung, Bau und Betrieb von Regenwassernutzungsanlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unbedingt eingehalten werden.

Die wichtigsten Vorgaben hierbei sind:

  • Querverbindungen zwischen Trinkwasserleitungen und Betriebswasseranlagen sind nicht zulässig.
  • Jede Verbindung der beiden Systeme stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird entsprechend geahndet.
  • Die Rohrleitungen der beiden Systeme sind in eindeutiger Weise unterschiedlich farblich zu kennzeichnen. Empfohlen wird die Verwendung unterschiedlicher Rohrleitungsmaterialien.

Ebenso muss an der Übergabestelle (am Wasserzähler) ein Hinweisschild angebracht werden, das auf eine Regenwassernutzungsanlage hinweist.

  • Die Nachspeisung der Nicht-Trinkwasseranlage / Zisterne mit Trinkwasser darf ausschließlich nur über einen fest installierten freien Auslauf erfolgen.
  • Entnahmestellen und Leitungen von Nicht-Trinkwasseranlagen sind eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen.
  • Die Installationsarbeiten dürfen nur von zugelassenen Installationsunternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Ferner ist der Gemeinde nach den erfolgten Installationsarbeiten seitens des Unternehmens ein schriftlicher Nachweis über die ausgeführten Arbeiten vorzulegen (Vordruck Anmeldung zum Anschluss an das Wassernetz).

Weitere technische Informationen und Anträge sind bei den Gemeindewerken oder dem Ortsbauamt anzufordern.

Wir bitten um Beachtung.

Ihre Gemeindeverwaltung