Informationen rund um das Corona-Virus SARS-COV-2
Das neuartige Corona-Virus sorgt für Unsicherheiten und Fragen. Auf dieser Seite informieren wir über Änderungen und alles was die Gemeinde Bodelshausen betrifft.
Wichtige Nummern auf einen Blick:
Telefonseelsorge: 0800/1110111 und 0800/1110222
Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg: 0711/904-39555
Impfhotline: 116 117
Antrag auf Erteilung einer Absonderungsbescheinigung nach § 7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung
Am 14. September 2021 ist die Sechste Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der CoronaVO Absonderung in Kraft getreten.
Die Absonderungsdauer für absonderungspflichtige enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen wurde von 14 Tagen auf 10 Tage verkürzt (§ 4 Abs. 3 Satz 1). Zudem ist es nun möglich, die Quarantäne ab Tag 5 mit einem negativen PCR-Test bzw. ab Tag 7 mit einem Antigentest (Schnelltest) vorzeitig zu beenden. Eine Freitestung erfolgt allein durch die Kenntnisnahme des negativen Testergebnisses. Eine Übermittlung des Testergebnisses an die Behörde ist für die Beendigung der Absonderung nicht erforderlich. Eine pauschale Bescheinigung der Quarantänedauer der Kontaktpersonen ist aufgrund der unterschiedlichen Quarantänedauer nicht mehr möglich. Hinzu kommt der Umstand, dass seit 15. September 2021 die Entschädigungen nach § 56 IfSG nicht mehr in jedem Fall gezahlt werden. Die Behörde hat die Voraussetzungen des Entschädigungsverfahrens nicht zu prüfen. Die Prüfung erfolgt durch das Regierungspräsidium. Auch positiv getesteten Personen wird nur noch im Ausnahmefall eine Entschädigung im Rahmen des § 56 IfSG gewährt. Daher wird auch hier nur noch auf Verlangen eine Bescheinigung erstellt. Ab sofort werden diese Bescheinigungen daher nur noch auf Antrag ausgestellt (§ 7 CoronaVO Absonderung).
Der Antrag kann hier als PDF heruntergeladen werden:
Antrag auf Erteilung einer Absonderungsbescheinigung (173,5 KB)
Zutritt zu kommunalen Verwaltungen und Maskenpflicht
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
wir möchten Sie darauf hinweisen, dass seit dem 1. Januar 2022 folgende neue Regelungen für den Zutritt zu kommunalen Gebäuden gelten:
Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher ist der Zutritt zu den Verwaltungsgebäuden kommunaler Verwaltungen in den Alarmstufen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Jede Besucherin und jeder Besucher hat unaufgefordert einen 3G-Nachweis (geimpft, genesen, getestet) vorzuzeigen, um Zutritt zu dem Gebäude zu erhalten. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Innerhalb geschlossener Räume - hierzu zählen u.a. geschlossene Räume, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind – sollen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahre eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen, in begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. Dies entscheidet das Personal in Einzelfällen kurzfristig.
Deshalb beachten Sie bitte, für den Zutritt zu unseren Gebäuden ist ein 3G-Nachweis vorzuhalten und es soll eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) getragen werden.
Wir bitte um Ihr Verständnis.
Ganzenmüller,
Bürgermeister
Aktuelle Testmöglichkeiten in Bodelshausen
Rammert Apotheke
Bahnhofstraße 13
Mo bis Fr:
11 - 12 Uhr nur nach vorheriger Terminvereinbarung
18 - 19 Uhr nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Tel 07471 / 960021
Kosten pro Test: 5 Euro
----------------------------------------------------------------------
DRK Ortsverein Dirk Zeiher
Lindenstraße 26
Mo bis Fr:
9 - 12 Uhr ohne Termin
Mo bis Do:
14-17 Uhr nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Tel 07471 / 97276
Für eine schnelle Abwicklung bittet das DRK Sie Ihren Ausweis dabei zu haben sowie Ihr Smartphone mit dem QR-Code.
Den QR-Code können Sie bereits vorab auf Ihrem Smartphone zuhause erstellen unter: https://www.schnelltesttogo.de/qr/
Aktuelle CoronaVO
Leitfaden - wie Sie sich verhalten müssen, falls PCR-Test, Schnelltest oder Selbsttest positiv ist
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
Alle Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg
Informationen zur Corona-Impfung
Corona-Verordnung Absonderung
Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung)
Alle Informationen hierzu finden Sie auf der
Corona-Verordnung Einreise & Quarantäne
Seit dem 01.08.2021 gilt eine aktualisierte Fassung der Corona-Einreiseverordnung des Bundes.
Nach dieser gibt es nun keine „normalen/einfachen Risikogebiete“ mehr, sondern nur noch Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Entsprechend muss nur noch bei Einreise aus Ländern die als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet gelten, eine digital Einreiseanmeldung erfolgen. Das Vorliegen eines negativen Testes ist jedoch bei jedem Einreisenden erforderlich. Anbei finden Sie eine Link zur Übersicht. Auf dieser Seite finden Sie auch eine vereinfachte Darstellung sowie die aktuelle Fassung.
AHA+L+A
Hilfreiche Internetseiten
Robert-Koch-Institut
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html
Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg:
https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Startseite/aktuelles/Termine_Hinweise/Seiten/Coronavirus.aspx
Bundesgesundheitsministerium
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html