Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG)
Aufgrund der Versammlungsbeschränkungen in Folge der Corona-Pandemie können keine Mitgliederversammlungen im üblichen Rahmen durchgeführt werden. Um das Vereinsleben zu schützen, wurden am 27. März 2020 einige Lockerungen gesetzlich beschlossen, über die wir aus gegebenem Anlass und aufgrund mehrerer Nachfragen nachfolgend kurz informieren:
Im Jahr 2020 können Mitgliederversammlungen durch die neue Rechtsgrundlage neben der klassischen Form auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung alternativ virtuell oder schriftlich durchgeführt werden.
Wichtig:
- Es muss eine Frist gesetzt werden, zu der die Mitglieder ihre Stimmen abgeben.
- Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen ihre Stimmen bis zur Frist abgegeben haben.
- Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode im Amt, bis sie abberufen oder Nachfolger bestellt werden. Normalerweise gilt dies nur dann, wenn die Satzung eine entsprechende Regelung enthält.
§ 5 GesRuaCOVBekG im Wortlaut:
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversamlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr, 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020.