Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

Der Gemeinderat hat am 11. März 2025 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen. Das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Erlass vom 10. Juni 2025 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung bestätigt und die Genehmigung der genehmigungspflichtigen Teile erteilt. Die Verpflichtungsermächtigungen wurden unter Auflagen genehmigt. Die Haushaltssatzung wird nachstehend gem. § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung öffentlich bekannt gemacht:

Gemeinde Bodelshausen

Landkreis Tübingen

Haushaltssatzung

der Gemeinde Bodelshausen für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 11. März 2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt:

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 500.000,00 EUR,
davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf 0,00 EUR.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 1.254.100 EUR.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.000.000 EUR.

§ 5 Steuersätze

Die Hebesätze wurden in einer besonderen Hebesatzsatzung vom Gemeinderat am 12.11.2024 beschlossen.

Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt

1. für die Grundsteuer  
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 240 v.H.
  der Steuermessbeträge;  
2. für die Gewerbesteuer auf 360 v.H.
  der Steuermessbeträge.  

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des LGrdstG werden wie folgt fällig:

  1. am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser nicht 15,00 € übersteigt,
  2. am 15. Februar und 15. August je zur Hälfte des Jahresertrages, wenn dieser nicht 30,00 € übersteigt.

Bodelshausen, 11. Juli 2025

gez. King

Bürgermeister

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Ge­mein­deord­nung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande­kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffent­lichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Auslegung

Der Haushaltsplan 2025 liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 14. Juli, bis Donnerstag, 24. Juli 2025, öffentlich im Rathaus, Zimmer 002, aus.

Ebenfalls ist der Haushaltsplan 2025 zur Einsichtnahme öffentlich auf der Internetseite der Gemeinde Bodelshausen unter Gemeindeportrait > Bodelshausen in Zahlen > Haushaltspläne abrufbar: https://www.bodelshausen.de/gemeindeportrait/bodelshausen+in+zahlen/haushaltsplaene.

Bodelshausen, 11. Juli 2025

gez. King

Bürgermeister