Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025
Der Gemeinderat hat am 11. März 2025 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen. Das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Erlass vom 10. Juni 2025 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung bestätigt und die Genehmigung der genehmigungspflichtigen Teile erteilt. Die Verpflichtungsermächtigungen wurden unter Auflagen genehmigt. Die Haushaltssatzung wird nachstehend gem. § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung öffentlich bekannt gemacht:
Gemeinde Bodelshausen
Landkreis Tübingen
Haushaltssatzung
der Gemeinde Bodelshausen für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 11. März 2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt:
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 500.000,00 EUR,
davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf 0,00 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 1.254.100 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.000.000 EUR.
§ 5 Steuersätze
Die Hebesätze wurden in einer besonderen Hebesatzsatzung vom Gemeinderat am 12.11.2024 beschlossen.
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des LGrdstG werden wie folgt fällig:
- am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser nicht 15,00 € übersteigt,
- am 15. Februar und 15. August je zur Hälfte des Jahresertrages, wenn dieser nicht 30,00 € übersteigt.
Bodelshausen, 11. Juli 2025
gez. King
Bürgermeister
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Auslegung
Der Haushaltsplan 2025 liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 14. Juli, bis Donnerstag, 24. Juli 2025, öffentlich im Rathaus, Zimmer 002, aus.
Ebenfalls ist der Haushaltsplan 2025 zur Einsichtnahme öffentlich auf der Internetseite der Gemeinde Bodelshausen unter Gemeindeportrait > Bodelshausen in Zahlen > Haushaltspläne abrufbar: https://www.bodelshausen.de/gemeindeportrait/bodelshausen+in+zahlen/haushaltsplaene.
Bodelshausen, 11. Juli 2025
gez. King
Bürgermeister

