Leistungen

Kraftfahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung)

Sie wollen Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen?
Dann müssen Sie es abmelden.
Mit der Abmeldung endet Ihre Steuer- und Versicherungspflicht.
Sie dürfen danach mit dem Fahrzeug nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und es nicht mehr auf öffentlichen Flächen abstellen.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug persönlich vor Ort in einer Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt haben, dürfen Sie von der Zulassungsbehörde mit den ungestempelten Kennzeichen noch zurückfahren:

  • innerhalb desselben Tages (bis spätestens 24:00 Uhr) und
  • nur innerhalb von Deutschland und
  • auf direktem Weg.

Dies gilt nur, wenn

  • das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist und
  • zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung noch Versicherungsschutz besteht und
  • die Kennzeichen nicht für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs verwendet werden.

Für die Rückfahrt müssen Sie die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.

Hinweise:

  • Klären Sie vorab mit Ihrer Versicherung, ob das Fahrzeug für die Rückfahrt noch versichert ist.
  • Sobald Sie die Sicherheitscodes auf den Kennzeichen und die entsprechende Markierung auf der Zulassungsbescheinigung I (früher: Fahrzeugschein) freigelegt haben, dürfen Sie nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
    Wenn Sie dagegen verstoßen, handeln Sie or
    dnungswidrig. Sie erhalten nach abschließender Bearbeitung durch die Zulassungsbehörde einen Bescheid über die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges.
  • Beachten Sie, dass im Fall der Außerbetriebsetzung das mitgenommene Kennzeichen aus einem anderen Zulassungsbezirk automatisch wieder an diesen zurückgeht.
    Sie können dieses Kennzeichen dann nicht mehr weiter an I
    hrem Fahrzeug verwenden.

Onlineantrag und Formulare

  • Kfz-Zulassung

    Mit Einführung der Stufe 3 ist es möglich, alle Verfahrensvarianten der Wiederzulassung online durchzuführen.
    Das internetbasierte Verfahren kann nur bei Einhaltung der folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

    1. Ein nach dem 1. Januar 2015 zugelassenes und aktuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug und Vorliegen einer gültigen Reservierung des Kennzeichens für die Wiederzulassung und Ihren Hauptwohnsitz im Zulassungsbezirk.
    2. Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) mit freigelegtem Sicherheitscode.
    3. Zulassungsbescheinigung Teil II mit freigelegtem Sicherheitscode (nur bei Halterwechsel).
    4. Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (7-stellige eVB-Nr.).
    5. Gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsprüfung (SP).
    6. IBAN (Konto) für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters (Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben).
    7. Neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) – ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Android-Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ (www.ausweisapp.bund.de).
  • Kfz-Zulassung Terminreservierung

    Wegen der Corona-Pandemie ist ein Zutritt zum Landratsamt und seinen Außenstellen nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Das betrifft auch die Kfz-Zulassungsstelle und die Führerscheinstelle. Bei der Kfz-Zulassungsstelle kann über die Online-Terminreservierung ein Termin vereinbart werden.

Zuständige Stelle

Sie können Ihr Fahrzeug bei jeder Zulassungsbehörde in Deutschland außer Betrieb setzen, wenn 

  • Sie zur Außerbetriebsetzung persönlich erscheinen und
  • die erforderlichen Unterlagen vorlegen können.

Wenn Ihre Unterlagen unvollständig sind, können Sie Ihr Fahrzeug nur an der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen.

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • bei Verschrottung: Verwertungsnachweis von Ihrer Autoverwertung. Diese bestätigt die fachgerechte Entsorgung des Fahrzeugs.
  • bei Verbleib Ihres Fahrzeugs: formlose Erklärung

Internetbasierte Außerbetriebsetzung ab 1. Januar 2015:

Seit 1. Januar 2015 haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug über das Internet außer Betrieb zu setzen,

  • wenn Sie im Besitz eines neuen Personalausweises (nPA) sind,
  • für Ihr Fahrzeug bereits eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I inklusive Sicherheitsmerkmale) ausgestellt wurde und
  • auf den Kennzeichen des Fahrzeugs die neuen Stempelplaketten (inklusive Sicherheitscodes) angebracht sind.

Verfahrensablauf

Wenn Sie Ihr Fahrzeug persönlich vor Ort außer Betrieb setzen:

Sie oder eine bevollmächtigte Person müssen

  • die Abmeldung bei einer Zulassungsbehörde persönlich anzeigen und
  • die Kennzeichen und
  • die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Die Zulassungsbehörde entfernt die Plaketten von den Kennzeichen Ihres Fahrzeugs (Außerbetriebsetzung).
Sie vermerkt das Datum auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein). Sie erhalten die entstempelten Kennzeichenschilder und die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) zurück. Wenn Sie die Kennzeichen später erneut verwenden möchten, können Sie diese für eine bestimmte Zeit reservieren lassen. Eine Reservierung ist kostenpflichtig.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug über das Internet außer Betrieb setzen:

  • Sie legen die verdeckten Sicherheitscodes auf den Stempelplaketten der Kennzeichen frei.
  • Sie notieren sich den jeweils sichtbaren Sicherheitscode und den Sicherheitscode auf der Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil I oder scannen diese als QR-Code ein.
  • Mit dem neuen Personalausweises (nPA) bestätigen Sie Ihre Identität.
  • Sie bezahlen die Gebühr für die internetbasierte Außerbetriebsetzung mittels e-Payment-System.
  • Nachdem Sie den Vorgang abgeschlossen haben, werden die Daten an die zuständige Zulassungsbehörde übermittelt und Sie erhalten nach der abschließenden Bearbeitung in der Zulassungsbehörde von dort den Bescheid über die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs. Wenn Sie im Online-Verfahren ein Konto angegeben haben, geht Ihnen der Bescheid per De-Mail zu, ansonsten per Post.

Die Zulassungsstelle informiert die Zollverwaltung als steuerverwaltende Stelle und Ihre Versicherung, dass Sie Ihr Fahrzeug abgemeldet haben. 

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie Ihr Fahrzeug vor Ort in der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
  • Kennzeichenschilder
  • bei Verschrottung zusätzlich: Verwertungsnachweis und Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
  • bei Verbleib wie zum Beispiel Entsorgung im Ausland oder Weiternutzung als Oldtimer: Erklärung über den Verbleib 

Wenn Sie Ihr Fahrzeug über das Internet außer Betrieb setzen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I inklusive Sicherheitsmerkmale
  • Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Sicherheitscodes der Stempelplaketten
  • Neuer Personalausweis (nPA)
  • Teilnahme am E-Payment-System

Kosten

Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 5,70

Hinweis: Wenn Sie Ihr Kraftfahrzeug persönlich vor Ort bei einer anderen als der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde abmelden, müssen Sie eine erhöhte Gebühr zahlen.

Freigabevermerk

Stand: 16.08.2021

Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg